MStG Art. 1 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 1 MStG vom 2025

Art. 1 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 1 Geltungsbereich 1. Keine
Sanktion
ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 IV 11. Art. 13 StGB. Der Richter darf den Sachverhalt, den er als Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit würdigt, auch ohne psychiatrisches Gutachten oder in Abweichung von einem solchen feststellen (Erw. 1). 2. Art. 14 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter geheilt werden könne oder gepflegt werden müsse (Erw. 2). ähig; Pflege; Wenger; ähige; Verwahrung; Sicherheit; Pflegeanstalt; äter; ürftig; Täter; Behandlung; ähigen; Zurechnungsfähigkeit; ährde; Richter; Heiloder; Gutachten; Anstalt; Obergericht; Zurechnungsfähige; Arbeit; Pflegebedürftigkeit; Behandlungs; Kantons; üsse; ühre; Täters; Heilbehandlung; Behandlungsoder; Unzurechnungsfähige