Art. 1 LCart de 2023
Art. 1 Dispositions générales But
La présente loi a pour but d’empêcher les conséquences nuisibles d’ordre économique ou social imputables aux cartels et aux autres restrictions la concurrence et de promouvoir ainsi la concurrence dans l’intérêt d’une économie de marché fondée sur un régime libéral.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 1 Loi sur les cartels (KG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2011.286 | Entscheid Art. 261 ZPO/CH (SR 272). Anordnung einer vorsorglichen Massnahme.Die Parteien haben in der Vergangenheit Dusch-WC's entwickelt und vertrieben. Nachdem die Zusammenarbeit nun beendet wird, befürchtet die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin Dusch-WC's an einen Dritten liefert und damit gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot verstösst. Sie verlangt deshalb, der Präsident des Handelsgerichts habe der Gesuchsgegnerin durch vorsorgliche Massnahmen die konkurrenzierende Tätigkeit zu untersagen (Präsident des Handelsgerichts St. Gallen, 26. | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Dusch; Dusch-WC; Konkurrenz; Dusch-WCs; Produkt; Wettbewerb; Entwicklung; Konkurrenzverbot; Massnahme; Markt; Wettbewerbs; Vertrag; Entwicklungs; Geschäft; Produkte; Quot; Parteien; Sinne; Produktion; Bereich; Geschäfts; Liefer; Recht; Eigenentwicklung; Gesuchsantwort; Konzern; Geschäftsbeziehung |
BE | BK 2023 71 | Nichtansetzung der Hauptverhandlung in den Kalenderwochen 14-16 / Rechtsverweigerung | Recht; Beschuldigte; Beschuldigten; Kläger; Verfahren; Rechtsanwalt; Regionalgericht; Beschwerdeverfahren; Gewässer; Verfahren; Entschädigung; Beschwerdekammer; Gewässerschutzgesetz; Gericht; Verfahrens; Widerhandlung; Bull; Hauptverhandlung; Terminumfrage; Person; Aufwendungen; Auslagen; Rechtsverweigerung; Sachen; Entscheid; Frist; Beschwerdeführern; Bundesgericht |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | U 2021 66 | Zugang zu amtlichen Dokumenten | Akten; Recht; Akteneinsicht; Staatsanwalts; Interesse; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Einsicht; Verwaltung; Auslegung; Öffentlichkeit; Gesuch; Entscheid; Verfahrens; Gesetze; Justiz; Vorinstanz; Untersuchung; Gesetzes; Verwaltungsgericht; Urteil; Verfügung; Einstellung; EGzStPO |
GR | U 2021 91 | Zugang zu amtlichen Dokumenten | Vergleich; Verfahren; Vergleichsvereinbarung; Vergleichsvereinbarungen; Bundesverwaltungsgericht; Graubünden; Herausgabe; Verwaltungs; Interesse; Recht; Kanton; Verwaltungsgericht; Entscheid; Zugang; Verfügung; Gericht; Urteil; Dokumente; Kantons; Jahresbericht; Interessen; Abschluss; Richter; Verfahrens; Stunden; Dokumenten; Unternehmen; Departement |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 I 72 (2C_484/2010) | Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10). | Markt; Recht; Kartell; Wettbewerb; Verhalten; Wettbewerbs; Unternehmen; Kartellrecht; Recht; Kommission; Verhaltens; ZÄCH; Werbe; Kommissionierung; Verhaltensweise; Sanktion; Vorinstanz; Bundes; AMSTUTZ; Urteil; Vermittler; AMSTUTZ/CARRON; Stellung; Kartellgesetz; Behinderung; Verhaltensweisen; Inserate; ängige |
134 III 438 (4A_16/2008) | Art. 20 OR; Rückabwicklung nichtiger Verträge. Betrifft der Mangel nicht das Synallagma, sind Dienstleistungen oder Unterlassungen, die in Erfüllung des nichtigen Vertrages erbracht worden sind, nach der subjektiven Bewertung der Parteien bereicherungsrechtlich zurückzuerstatten (E. 2.4). Regeste b Art. 66 OR; einschränkende Auslegung auf die Fälle des eigentlichen Gaunerlohns (Änderung der Rechtsprechung). Die Rückforderung nach Art. 66 OR ist in Änderung der Rechtsprechung nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht worden sind (Gaunerlohn; E. 3.2). | Vertrag; Recht; Wettbewerb; Leistung; Leistungen; Konsortialvertrag; Kartellgesetz; Vertrages; Parteien; Rechtsprechung; Schweizer; Urteil; Rückforderung; Sinne; Leistung; Schweizerische; Rückabwicklung; Zweck; Wettbewerbsabrede; Lehre; Kommentar; Schweizerisches; Gaunerlohn; Mangel; Beklagten; Rechnung; Rechtsfolge; Obligationenrecht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Zäch | Kommentar - Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen | 2018 |
Bahar | Basler Kommentar BankG | 2013 |