Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 1 KG vom 2023

Art. 1 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.


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Art. 1 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2011.286Entscheid Art. 261 ZPO/CH (SR 272). Anordnung einer vorsorglichen Massnahme.Die Parteien haben in der Vergangenheit Dusch-WC's entwickelt und vertrieben. Nachdem die Zusammenarbeit nun beendet wird, befürchtet die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin Dusch-WC's an einen Dritten liefert und damit gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot verstösst. Sie verlangt deshalb, der Präsident des Handelsgerichts habe der Gesuchsgegnerin durch vorsorgliche Massnahmen die konkurrenzierende Tätigkeit zu untersagen (Präsident des Handelsgerichts St. Gallen, 26. Gesuch; Gesuchsgegnerin; Dusch; Dusch-WC; Konkurrenz; Dusch-WCs; Produkt; Wettbewerb; Entwicklung; Konkurrenzverbot; Massnahme; Markt; Wettbewerbs; Vertrag; Entwicklungs; Geschäft; Produkte; Quot; Parteien; Sinne; Produktion; Bereich; Geschäfts; Liefer; Recht; Eigenentwicklung; Gesuchsantwort; Konzern; Geschäftsbeziehung
BEBK 2023 71Nichtansetzung der Hauptverhandlung in den Kalenderwochen 14-16 / RechtsverweigerungRecht; Beschuldigte; Beschuldigten; Kläger; Verfahren; Rechtsanwalt; Regionalgericht; Beschwerdeverfahren; Gewässer; Verfahren; Entschädigung; Beschwerdekammer; Gewässerschutzgesetz; Gericht; Verfahrens; Widerhandlung; Bull; Hauptverhandlung; Terminumfrage; Person; Aufwendungen; Auslagen; Rechtsverweigerung; Sachen; Entscheid; Frist; Beschwerdeführern; Bundesgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 66Zugang zu amtlichen DokumentenAkten; Recht; Akteneinsicht; Staatsanwalts; Interesse; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Einsicht; Verwaltung; Auslegung; Öffentlichkeit; Gesuch; Entscheid; Verfahrens; Gesetze; Justiz; Vorinstanz; Untersuchung; Gesetzes; Verwaltungsgericht; Urteil; Verfügung; Einstellung; EGzStPO
GRU 2021 91Zugang zu amtlichen DokumentenVergleich; Verfahren; Vergleichsvereinbarung; Vergleichsvereinbarungen; Bundesverwaltungsgericht; Graubünden; Herausgabe; Verwaltungs; Interesse; Recht; Kanton; Verwaltungsgericht; Entscheid; Zugang; Verfügung; Gericht; Urteil; Dokumente; Kantons; Jahresbericht; Interessen; Abschluss; Richter; Verfahrens; Stunden; Dokumenten; Unternehmen; Departement
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 72 (2C_484/2010)Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10). Markt; Recht; Kartell; Wettbewerb; Verhalten; Wettbewerbs; Unternehmen; Kartellrecht; Recht; Kommission; Verhaltens; ZÄCH; Werbe; Kommissionierung; Verhaltensweise; Sanktion; Vorinstanz; Bundes; AMSTUTZ; Urteil; Vermittler; AMSTUTZ/CARRON; Stellung; Kartellgesetz; Behinderung; Verhaltensweisen; Inserate; ängige
134 III 438 (4A_16/2008)Art. 20 OR; Rückabwicklung nichtiger Verträge. Betrifft der Mangel nicht das Synallagma, sind Dienstleistungen oder Unterlassungen, die in Erfüllung des nichtigen Vertrages erbracht worden sind, nach der subjektiven Bewertung der Parteien bereicherungsrechtlich zurückzuerstatten (E. 2.4).
Regeste b
Art. 66 OR; einschränkende Auslegung auf die Fälle des eigentlichen Gaunerlohns (Änderung der Rechtsprechung). Die Rückforderung nach Art. 66 OR ist in Änderung der Rechtsprechung nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht worden sind (Gaunerlohn; E. 3.2).
Vertrag; Recht; Wettbewerb; Leistung; Leistungen; Konsortialvertrag; Kartellgesetz; Vertrages; Parteien; Rechtsprechung; Schweizer; Urteil; Rückforderung; Sinne; Leistung; Schweizerische; Rückabwicklung; Zweck; Wettbewerbsabrede; Lehre; Kommentar; Schweizerisches; Gaunerlohn; Mangel; Beklagten; Rechnung; Rechtsfolge; Obligationenrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Zäch Kommentar - Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen2018
BaharBasler Kommentar BankG2013