Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 1 BetmG vom 2023

Art. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 1 (1) Zweck

Dieses Gesetz soll:

  • a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
  • b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
  • c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
  • d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
  • e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2012 6IV. Strafrecht6 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmGDie Einnahme von GHB und GBL birgt, insbesondere bei Mischkonsum,erhebliche Gesundheitsrisiken und kann bei exzessivem Konsum zu einerphysischen und psychischen Abhängigkeit führen. Das Gefahrenpotentialvon GHB/GBL liegt jedoch... Konsum; Abhängigkeit; Gefahr; GHB/GBL; Einnahme; Menge; BetmG; Droge; Heroin; Gesundheit; Substanz; Literatur; Konsument; Mischkonsum; Drogen; Schweiz; Überdosierung; Entzug; ROBERT; HÄMMIG; Recht; COUSTO; WERNER; Konsumenten; Alkohol; Vergiftung; Kokain; Obergericht; Na-GHB
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 176 (6B_1302/2020)
    Regeste
    Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel. Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend auch das Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handels erfüllt (E. 2.4.2).
    ässig; BetmG; Bande; Urteil; Umsatz; Sinne; Täter; Kokain; Gewerbsmässigkeit; Widerhandlung; Handel; Tatbegehung; Qualifikation; Betäubungsmittelgesetz; Qualifikationsmerkmal; Vorinstanz; Hinweisen; Urteile; Gewinn; Obergericht; Lieferung; Person; HUG-BEELI; Beschwerdeführers; Mittäter; Bandenmässigkeit
    145 IV 513 (6B_878/2018)Art. 2 lit. a, Art. 2a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI und Anhang 5; Art. 1 StGB; Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet. Der Gesetzgeber verweist zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 2a BetmG), was das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Gesetz und Verordnung legen die Messart des Gesamt-THC-Gehalts nicht fest. Dies verletzt das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht. Beim Gesamt-THC-Gehalt handelt es sich um die Summe von THC und THC-Carbonsäure (E. 2.3). Betäubungsmittel; Gehalt; THC-Gehalt; Gesamt-THC; Gesamt-THC-Gehalt; BetmG; Betäubungsmittelgesetz; Cannabis; THC-Carbonsäure; BetmVV-EDI; Stoffe; Legalität; Legalitätsprinzip; Verzeichnis; Bestimmtheitsgebot; Drogen; Verhalten; Hanfpflanzen; Urteil; Betäubungsmittelgesetzes; Verordnung; Drogenhanf; Kantons; Sinne; Wirkungstyps; Erwägungen; nulla

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Stephan Schlegel, Oliver Jucker 4. Aufl., Zürich2022