Art. 1 - Principles

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 1 from 2024

Art. 1 BBG () drucken

Art. 1 General Provisions Principles

1 Responsibility for upper-secondary level vocational education and training (VET) and tertiary-level professional education shall be shared by the Confederation, the Cantons and professional organisations (social partners, trade associations as well as other organisations and education and training providers within the VPET system). They shall strive to ensure that there is an adequate number of training options within the VPET system, particularly in promising occupational and professional fields.

2 The measures taken by the Confederation shall be designed to provide the Cantons and professional organisations with financial and other resources to encourage initiatives to the greatest extent possible.

3 In order to fulfil the purpose of this Act:

  • a. the Confederation, the Cantons and professional organisations shall coordinate their activities;
  • b. the Cantons and professional organisations shall also coordinate their activities.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIII/1-2018/3Entscheid Art. 24 BBG (SR 412.10), Art. 11 Abs. 1 BBV (SR 412.101), Art. 29 BV (SR 101). Rekurrent; Bildung; Berufsbildung; Rekurrenten; Akten; Verfügung; Lehrbetrieb; Bildungsbewilligung; Lernende; Vorinstanz; Lehrbetriebsverb; Ausbildung; Lernenden; Entscheid; Widerruf; Rekurs; Behörde; Betrieb; Antrag; Kanton; Lehrbetriebsverbundes; Stellung; Amtes; ürzt:; Begründung; Bericht; Gallen; ührt
    SGIII-2010/4Entscheid Art. 24 Abs. 5 lit. b und Art. 21 Abs. 3 BBG (SR 412.10), Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 EG zu BBG (sGS231.1). Das Amt für Berufsbildung kann einen Lehrvertrag auflösen, wenn der Lehrling seinePflicht zum Besuch der Berufsfachschule durch übermässige Abwesenheiten, welche nichtdurch gesundheitliche oder andere zwingende Gründe gerechtfertigt sind, verletzt. Dabeihandelt es sich um eine disziplinarische Massnahme, welche unabhängig von den schulischenLeistungen des Lehrlings verfügt werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III,25. August 2011, III-2010/4). Woche; Absenz; Absenzen; Beruf; Berufs; Lehrvertrag; Vorinstanz; Antrag; Quot; Semester; Schule; Lehrvertrags; Lernende; Verhalten; Rektor; Rekurrentin; Unterricht; Rekurs; Berufsbildung; Leistung; Auflösung; Zeugnis; Lehre; Klassenlehrer; Aufhebung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 V 523 (9C_837/2015)Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Gesetzwidrigkeit des IV-Rundschreibens Nr. 299 des BSV vom 30. Mai 2011 (bzw. der Rz. 3020 zweiter Absatz KSBE), soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wird, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5). Ausbildung; Eingliederung; Ausbildungsjahr; Anlehre; IV-Anlehre; Arbeit; Anspruch; Angemessenheit; Rundschreiben; Massnahme; Behinderte; IV-Stelle; Eingliederungsmassnahme; Werkstätte; Ausbildungsjahres; Vorbereitung; Behinderung; Notwendigkeit; Einzelfall; Sinne; Eingliederungswirksamkeit; BUCHER