Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 1 BBG vom 2024

Art. 1 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Grundsatz

1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.

2 Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.

3 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:

  • a. arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
  • b. arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIII/1-2018/3Entscheid Art. 24 BBG (SR 412.10), Art. 11 Abs. 1 BBV (SR 412.101), Art. 29 BV (SR 101). Rekurrent; Bildung; Berufsbildung; Rekurrenten; Akten; Verfügung; Lehrbetrieb; Bildungsbewilligung; Lernende; Vorinstanz; Lehrbetriebsverb; Ausbildung; Lernenden; Entscheid; Widerruf; Rekurs; Behörde; Betrieb; Antrag; Kanton; Lehrbetriebsverbundes; Stellung; Amtes; ürzt:; Begründung; Bericht; Gallen; ührt
    SGIII-2010/4Entscheid Art. 24 Abs. 5 lit. b und Art. 21 Abs. 3 BBG (SR 412.10), Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 EG zu BBG (sGS231.1). Das Amt für Berufsbildung kann einen Lehrvertrag auflösen, wenn der Lehrling seinePflicht zum Besuch der Berufsfachschule durch übermässige Abwesenheiten, welche nichtdurch gesundheitliche oder andere zwingende Gründe gerechtfertigt sind, verletzt. Dabeihandelt es sich um eine disziplinarische Massnahme, welche unabhängig von den schulischenLeistungen des Lehrlings verfügt werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III,25. August 2011, III-2010/4). Woche; Absenz; Absenzen; Beruf; Berufs; Lehrvertrag; Vorinstanz; Antrag; Quot; Semester; Schule; Lehrvertrags; Lernende; Verhalten; Rektor; Rekurrentin; Unterricht; Rekurs; Berufsbildung; Leistung; Auflösung; Zeugnis; Lehre; Klassenlehrer; Aufhebung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 V 523 (9C_837/2015)Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Gesetzwidrigkeit des IV-Rundschreibens Nr. 299 des BSV vom 30. Mai 2011 (bzw. der Rz. 3020 zweiter Absatz KSBE), soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wird, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5). Ausbildung; Eingliederung; Ausbildungsjahr; Anlehre; IV-Anlehre; Arbeit; Anspruch; Angemessenheit; Rundschreiben; Massnahme; Behinderte; IV-Stelle; Eingliederungsmassnahme; Werkstätte; Ausbildungsjahres; Vorbereitung; Behinderung; Notwendigkeit; Einzelfall; Sinne; Eingliederungswirksamkeit; BUCHER