Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 1 AVIG vom 2024

Art. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 (1) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. (2)

3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. (3)

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.5-Arbeit; Arbeitgeberin; ALK-Nr; Verschulden; Einstellung; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Einsprache; Apos; Bundesgerichts; Arbeitsvertrag; Anspruchsberechtigung; Solothurn; Arbeitslosigkeit; Person; Arbeitsverhältnis; Montag; Kantons; Einspracheentscheid; Arbeitspensum; Vertrags; Recht; Aufhebung; Präsident; Entscheid
SOVSBES.2020.240-Rahmenfrist; Apos; Wartezeit; ALK-Nr; Verdienst; Arbeitslosenversicherung; Person; Recht; Anspruch; Leistungsbezug; Taggelder; Leistungsrahmenfrist; Versicherungsgericht; Verordnung; Wartetage; Personen; Solothurn; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Vizepräsidentin; Kantons; Arbeitslosenentschädigung; Folgerahmenfrist; Einsprache; Parteientschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 342 (8C_721/2020)
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5).
Arbeit; Alter; Recht; Pensionierung; Gründen; Entlassung; Urteil; Altersleistung; Person; Vorsorge; Arbeitslose; Rechtsprechung; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Bezug; Verordnung; Verwaltung; Regel; Praxis; Austritts
146 V 112 (8C_778/2019) Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 AVIG ; anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV ) zu bejahen, ist aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-5). Arbeit; Abruf; Arbeitslosen; Arbeitsverhältnis; Rahmenfrist; Arbeitsausfall; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsverhältnisse; Person; Leistungsbezug; Recht; Überbrückung; Folgerahmenfrist; Arbeitslosenkasse; Anspruchsvoraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Überbrückungscharakter; Arbeitsverhältnisses; Leistungsrahmenfrist; Zwischenverdienst; Rechtsprechung; Schadenminderung; Beitragszeit; Eröffnung; Verlust; Sinne; ührt