BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 1 ATSG vom 2024

Art. 1 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 1 1. Kapitel: Anwendungsbereich Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:

  • a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
  • b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
  • c. die Leistungen aufeinander abstimmt;
  • d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 1 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB160127Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die InsolvenzentschädigungBeschuldigte; Arbeit; Beschuldigten; Formular; Vorinstanz; Recht; Berufung; Urteil; Meldepflicht; Bundesgericht; Leistung; Anklage; Tatbestand; Formulars; Deklaration; Sachverhalt; Arbeitslosenkasse; Staatsanwaltschaft; Arbeitslosenversicherung; Verfahren; Gericht; Zürich-Limmat; Bundesgesetz; Garantenstellung; Versicherer

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.200-Schulter; Unfall; Ereignis; Suva-Nr; Regal; Beurteilung; Körper; Versicherung; Schmerz; Kreisarzt; Rotatorenmanschette; Verletzung; Akten; Muskel; Recht; Subscapularis; Bizeps; Bericht; Bizepssehne; Atrophie; Supraspinatus; Stellung; Veränderung; Subluxation; Erkrankung
    BSIV.2020.81 (SVG.2021.3)Rentenanspruch bejaht. Abstellen auf Tabelle T17 der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens vorliegend nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» Frauen, Kompetenzniveau 3 heranzuziehen (Bungesgerichtsurteil: 8C_124_2021) vom 02.08.2021Arbeit; IV-Akte; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Rente; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Invalidität; Bericht; Bundesgerichts; Gutachten; Gesundheitszustand; Invalideneinkommen; Abzug; Verfügung; Kompetenzniveau; Invaliditätsgrad; Verbesserung; Tabelle; Gesundheitszustandes; %igen; Gutachter; Episode; Berücksichtigung; Einkommen; Hinweis; Teilgutachten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 V 67 (8C_166/2023)
    Regeste
    Art. 16 ATSG ; Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE); massgebliche statistische Grundlage bei Einholung eines Gerichtsgutachtens mit abgestufter Rentenzusprechung. In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2).
    Rente; Gericht; Urteil; Verfügung; Zeitpunkt; Tabelle; Invalidenrente; Rentenanspruch; Revision; Invaliditätsgrad; Stand; Rentenbeginn; Verfügungszeitpunkt; Vorinstanz; Gesundheits; Urteile; Vergleich; IV-Stelle; Zusprechung; Rentenabstufung; Verhältnisse; Vergleichseinkommen; Recht; öffentlich-rechtlichen; Basel-Stadt; Bundesamt; Grundlage; Einholung
    150 V 1 (9C_199/2023)
    Regeste
    Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3 bis und Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sämtliche Bestimmungen in den vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassungen); arbeitgeberähnliche Stellung. Eine arbeitnehmende Person, die zeitgleich in verschiedenen Gesellschaften über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, hat nicht in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Höchstbetrag der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (E. 6).
    Covid-; Erwerbsausfall; Ausgleichskasse; Entschädigung; Stellung; Verordnung; Basel-Stadt; -Verordnung; Person; Erwerbsersatz; Kantons; Personen; Anspruch; Massnahmen; Einsprache; Bestimmungen; Coronavirus; Verfügung; Sozialversicherungsgericht; Corona-Erwerbsersatz; Arbeitnehmenden; Urteil; Erwerbsausfallentschädigung; Erwerbsersatzentschädigung; Zeitraum; Einspracheentscheid; -Gesetz; Einkommen; Recht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ueli KieserATSG- 3. Auflage, Zürich2015
    -ATSG- 2. Aufl., Zürich2009