Strafregistergesetz (StReG)

Einleitung StReG

Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Führung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz. Es legt fest, welche Informationen im Strafregister gespeichert werden dürfen und wer darauf Zugriff hat. Das Gesetz regelt auch die Löschung von Einträgen im Strafregister nach Ablauf bestimmter Fristen oder bei Rehabilitierung. Zudem enthält es Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Personen, deren Daten im Strafregister erfasst sind. Das Strafregistergesetz dient dazu, die Rechte und Interessen von Einzelpersonen zu schützen und gleichzeitig die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die Artikel StReG

Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
Art. 3 Bundesamt für Justiz
Art. 4 Kantonale Koordinationsstellen
Art. 5 Koordinationsstelle der Militärjustiz
Art. 6 Eintragungspflichtige Behörden
Art. 7 Meldepflichtige Behörden
Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle
Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden
Art. 10 Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten
Art. 11 Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten
Art. 12 Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten
Art. 13 Systematische Nutzung der AHV-Nummer
Art. 14 Datensicherheit, technische Anforderungen, Weitergabe anonymisierter Daten
Art. 15 Weitergabe anonymisierter Daten zu Forschungszwecken
Art. 16 Verzeichnete Personen
Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile
Art. 19 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile
Art. 20 Einzutragende Daten bei Grundurteilen
Art. 21 Nachträgliche Entscheide
Art. 22 Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen
Art. 23 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 24 Hängige Strafverfahren
Art. 25 Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden
Art. 26 Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
Art. 27 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen
Art. 28 3. Kapitel: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA
Art. 29 Entfernung von Daten aus VOSTRA und Archivierungsverbot
Art. 30 Entfernung von Grundurteilen
Art. 31 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien
Art. 32 Entfernung hängiger Strafverfahren
Art. 33 Entfernung der anderen Daten
Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot
Art. 35 Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 36 Fristenberechnung für Sanktionen aus altrechtlichen oder ausländischen Urteilen
Art. 37 Behördenauszug 1
Art. 38 Behördenauszug 2
Art. 39 Behördenauszug 3
Art. 40 Behördenauszug 4
Art. 41 Privatauszug
Art. 42 Sonderprivatauszug
Art. 43 Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer
Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz
Art. 45 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2
Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3
Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4
Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
Art. 50 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2
Art. 52 Zugang für ausländische Behörden
Art. 53 Zugang für Rechtsmittelinstanzen
Art. 54 Privatauszug
Art. 55 Sonderprivatauszug
Art. 56 Gebühren
Art. 57 2. Abschnitt: Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht
Art. 58 Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden
Art. 59 Meldungen an die Gruppe Verteidigung
Art. 60 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden
Art. 61 Meldungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz
Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration
Art. 63 Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden
Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat
Art. 65 8. Titel: Automatische Weiterleitung von Daten an VOSTRA
Art. 66 Schnittstelle zum Personenstandsregister
Art. 67 Strafbestimmungen
Art. 68 Vollzug
Art. 69 Änderung anderer Erlasse
Art. 70 Übergangsbestimmungen
Art. 71 Koordinationsbestimmungen
Art. 72 Referendum und Inkrafttreten