Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Führung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz. Es legt fest, welche Informationen im Strafregister gespeichert werden dürfen und wer darauf Zugriff hat. Das Gesetz regelt auch die Löschung von Einträgen im Strafregister nach Ablauf bestimmter Fristen oder bei Rehabilitierung. Zudem enthält es Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Personen, deren Daten im Strafregister erfasst sind. Das Strafregistergesetz dient dazu, die Rechte und Interessen von Einzelpersonen zu schützen und gleichzeitig die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Die Artikel StReG
Art. 1 Gegenstand |
Art. 2 Begriffe |
Art. 3 Bundesamt für Justiz |
Art. 4 Kantonale Koordinationsstellen |
Art. 5 Koordinationsstelle der Militärjustiz |
Art. 6 Eintragungspflichtige Behörden |
Art. 7 Meldepflichtige Behörden |
Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle |
Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden |
Art. 10 Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten |
Art. 11 Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten |
Art. 12 Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten |
Art. 13 Systematische Nutzung der AHV-Nummer |
Art. 14 Datensicherheit, technische Anforderungen, Weitergabe anonymisierter DatenArt. 14Datensicherheit und technische Anforderungen |
Art. 15 Weitergabe anonymisierter Daten zu Forschungszwecken |
Art. 16 Verzeichnete Personen |
Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person |
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile |
Art. 19 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile |
Art. 20 Einzutragende Daten bei Grundurteilen |
Art. 21 Nachträgliche Entscheide |
Art. 22 Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen |
Art. 23 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung |
Art. 24 Hängige Strafverfahren |
Art. 25 Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden |
Art. 26 Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister |
Art. 27 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen |
Art. 28 3. Kapitel: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA |
Art. 29 Entfernung von Daten aus VOSTRA und ArchivierungsverbotArt. 29Entfernung bei Tod |
Art. 30 Entfernung von Grundurteilen |
Art. 31 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien |
Art. 32 Entfernung hängiger Strafverfahren |
Art. 33 Entfernung der anderen Daten |
Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot |
Art. 35 Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung |
Art. 36 Fristenberechnung für Sanktionen aus altrechtlichen oder ausländischen Urteilen |
Art. 37 Behördenauszug 1 |
Art. 38 Behördenauszug 2 |
Art. 39 Behördenauszug 3 |
Art. 40 Behördenauszug 4 |
Art. 41 Privatauszug |
Art. 42 Sonderprivatauszug |
Art. 43 Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer |
Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz |
Art. 45 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 |
Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2 |
Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3 |
Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4 |
Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister |
Art. 50 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 |
Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2 |
Art. 52 Zugang für ausländische Behörden |
Art. 53 Zugang für Rechtsmittelinstanzen |
Art. 54 Privatauszug |
Art. 55 Sonderprivatauszug |
Art. 56 Gebühren |
Art. 57 2. Abschnitt: Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht |
Art. 58 Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an BehördenArt. 58Meldungen an das Bundesamt für Statistik |
Art. 59 Meldungen an die Gruppe Verteidigung |
Art. 60 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden |
Art. 61 Meldungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz |
Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration |
Art. 63 Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden |
Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat |
Art. 65 8. Titel: Automatische Weiterleitung von Daten an VOSTRA |
Art. 66 Schnittstelle zum Personenstandsregister |
Art. 67 Strafbestimmungen |
Art. 68 Vollzug |
Art. 69 Änderung anderer Erlasse |
Art. 70 Übergangsbestimmungen |
Art. 71 Koordinationsbestimmungen |
Art. 72 Referendum und Inkrafttreten |