Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Einleitung DSG

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist ein schweizerisches Gesetz, das den Schutz personenbezogener Daten regelt. Es legt die Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, um die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu schützen. Das Gesetz regelt unter anderem, wie Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden dürfen. Es legt auch die Rechte von Personen fest, wie das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten und das Recht auf Berichtigung oder Löschung von falschen oder unzulässig verarbeiteten Daten. Das DSG gilt für alle öffentlichen und privaten Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht bei Verstössen gegen die Datenschutzbestimmungen Sanktionen vor.

Die Artikel DSG

Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Begriffe
Art. 4 Grundsätze
Art. 5 Richtigkeit der Daten
Art. 6 Grenzüberschreitende Bekanntgabe
Art. 7 Datensicherheit
Art. 7a
Art. 8 Auskunftsrecht
Art. 9 Einschränkung des Auskunftsrechts
Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
Art. 10a Datenbearbeitung durch Dritte
Art. 11 Zertifizierungsverfahren
Art. 11a Register der Datensammlungen
Art. 12 Persönlichkeitsverletzungen
Art. 13 Rechtfertigungsgründe
Art. 14 Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
Art. 15 Rechtsansprüche
Art. 16 4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
Art. 17 Rechtsgrundlagen
Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
Art. 18 Beschaffen von Personendaten
Art. 18a Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
Art. 18b Einschränkung der Informationspflicht
Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten
Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe
Art. 21 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Art. 24
Art. 25 Ansprüche und Verfahren
Art. 25bis Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
Art. 26 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Art. 26b Nebenbeschäftigung
Art. 27 Aufsicht über Bundesorgane
Art. 28 Beratung Privater
Art. 29 Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich
Art. 30 Information
Art. 31 Weitere Aufgaben
Art. 32
Art. 33
Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Art. 36 Vollzug
Art. 37 Vollzug durch die Kantone
Art. 38 Übergangsbestimmungen
Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten