Berufsbildungsgesetz (BBG)

Einleitung BBG

Das Berufsbildungsgesetz (BBG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Berufsbildung in der Schweiz regelt. Es legt die Rahmenbedingungen für die Berufsausbildung fest und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren im Bereich der Berufsbildung, wie beispielsweise den Berufsbildungsämtern, den Berufsfachschulen und den Betrieben. Das BBG regelt unter anderem die Berufsbildungspflicht, die Berufsbildungsverträge, die Berufsbildungsbeiträge und die Berufsfachschulen. Es soll sicherstellen, dass die Berufsausbildung in der Schweiz qualitativ hochwertig ist und den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Die Artikel BBG

Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 3 Ziele
Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung
Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel
Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen
Art. 8 Qualitätsentwicklung
Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit
Art. 10 Mitspracherechte der Lernenden
Art. 11 Private Anbieter
Art. 12 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Art. 13 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung
Art. 14 Lehrvertrag
Art. 15 Gegenstand
Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten
Art. 17 Bildungstypen und Dauer
Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
Art. 19 Bildungsverordnungen
Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
Art. 21 Berufsfachschule
Art. 22 Angebote an Berufsfachschulen
Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
Art. 24 4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 25 5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität
Art. 26 Gegenstand
Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung
Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
Art. 29 Höhere Fachschulen
Art. 30 Gegenstand
Art. 31 Angebot an berufsorientierter Weiterbildung
Art. 32 Massnahmen des Bundes
Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren
Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren
Art. 36 Titelschutz
Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest
Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren
Art. 41 Gebühren
Art. 42 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung
Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag
Art. 44 Höhere Fachschule
Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte
Art. 47 Andere Berufsbildungsverantwortliche
Art. 48 Förderung der Berufspädagogik
Art. 48a
Art. 49 Grundsatz
Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater
Art. 51 Aufgabe der Kantone
Art. 52 Grundsatz
Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone
Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen
Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen
Art. 56b Informationssystem
Art. 57 Bedingungen und Auflagen
Art. 58 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil
Art. 60 2. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
Art. 61 Rechtsmittel
Art. 62 Strafbestimmungen
Art. 63 Titelanmassung
Art. 64 Strafverfolgung
Art. 65 Bund
Art. 66 Kantone
Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte
Art. 68
Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission
Art. 70 Aufgaben der eidgenössischen Berufsbildungskommission
Art. 71 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 73 Übergangsbestimmungen
Art. 74 Referendum und Inkrafttreten