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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 9f ZGB vom 2024

Art. 9f Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 9 4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung f (1)

Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gütertrennung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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