Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 9a

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 9a AVIG vom 2024

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Art. 9a (1) Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung

1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a–71d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:

  • a. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
  • b. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
  • 2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

    3 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGMUV 2016/1Entscheid Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG i.V.m. Art. 29 Ingress und lit. b EOV. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Hier ist der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen, d.h. es ist keine Anmeldung beim RAV erforderlich. Materiell muss indessen Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Betroffene muss somit gewillt sein, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu beenden (E. 1), was die Beschwerdeführerin in casu darlegen konnte. An den Nachweis dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2016, MUV 2016/1).Entscheid vom 25. Oktober 2016 Mutter; Arbeitslosigkeit; Mutterschaft; Mutterschaftsentschädigung; Versicherungsgericht; Anspruch; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Beitragszeit; Zeitpunkt; Stellensuche; Erwerbsersatz; Bundesgericht; %-Pensum; Geburt; Taggeld; Gallen; Niederkunft; Urteil; Versicherungsgerichts; Abklärung; Woche; Pflegekind
    SGMUV 2014/1Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG. Mutterschaftsentschädigung. Da die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bereits vor der Niederkunft definitiv aufgegeben und sich bei der Ausgleichskasse abgemeldet hat, und auch nicht als arbeitslos gelten kann, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2015, MUV 2014/1).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_577/2015.Entscheid vom 2. Juli 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachGeschäftsnr.MUV 2014/1ParteienA. ,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, ändig; Mutterschaft; Anspruch; Mutterschaftsentschädigung; Erwerbstätigkeit; Geburt; Geschäft; Zeitpunkt; Niederkunft; Entscheid; Geschäfts; Beitragszeit; Sozialversicherungsanstalt; Gallen; Erwerbende; Rahmenfrist; Arbeitslosentaggelder; Mutterschaftsurlaub; Abmeldung; Aufgabe; Bezug; Begleitschreiben; Einsprache; Arbeitsverhältnis
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