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Obligationenrecht (OR)

Art. 997 OR vom 2024

Art. 997 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 997 Unterschriften von Wechselunfähigen

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ia 1Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a). Unterschrift; Wechsels; Beschwerde; Tomek; Appellationsgericht; Beschwerdeführerin; Wohnbau; Gültig; Bohni; Krall; Aussteller; Einrede; Person; Willkür; Willkürlich; Firma; Basel; Tomeks; Unterschriften; Gehandelt; Selbstkontrahieren; Akzept; Finanz; Interfinancia; Kollektivunterschrift; Order; Gezogene; Auffassung; Verwaltungsratsmitglied
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