Art. 997 Unterschriften von Wechselunfähigen
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 Ia 1 | Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a). | Unterschrift; Wechsels; Beschwerde; Tomek; Appellationsgericht; Beschwerdeführerin; Wohnbau; Gültig; Bohni; Krall; Aussteller; Einrede; Person; Willkür; Willkürlich; Firma; Basel; Tomeks; Unterschriften; Gehandelt; Selbstkontrahieren; Akzept; Finanz; Interfinancia; Kollektivunterschrift; Order; Gezogene; Auffassung; Verwaltungsratsmitglied |