DO Art. 993 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 993 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 993 Spezias da cambialas

1 La cambiala po esser a l’ordra da l’emittent sez.

2 Ella po esser tratga sin l’emittent sez.

3 Ella po esser tratga per quint d’ina terza persuna.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 III 24Wechselbetreibung (Art. 178 SchKG; Art. 991 OR). Der Einwand, es fehle an einem Wechselprotest, führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet. Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Wechselbetreibung; Forderungsurkunde; Aussteller; Protest; Betreibungsbeamte; Bundesgerichts; Rekurs; Wechsels; Verpflichtung; Schuldner; Bezogener; Zahlung; Revision; Regeste; Einwand; Wechselprotest; Rechtsöffnungsrichter; Aufsichtsbehörden; Erfordernisse; Schuldners
89 II 337Kauf, Abtretung, Wechselrecht, Berufung. Berufung, Zulässigkeit neuer rechtlicher Begründung (Erw. 1, 2). Übergabe eines Wechselblanketts bei Kauf an Zahlungsstatt oder zahlungshalber? (Erw. 3). Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Kaufpreisforderung? (Erw. 4, 5). Hagen; Kaufpreis; Übergabe; Zahlung; Beklagten; Abtretung; Berufung; Forderung; Verfahren; Albert; Wechsels; Wilhelm; ändig; Bundesgericht; Recht; Chesini; Kaufpreisforderung; Aussteller; ässig; Kaufvertrag; Rechtsstandpunkt; Richter; ültig; Begründung; Unterschrift; önne; Bezirksgericht; ützt; Handlung; Betrug