Art. 993 Arten
1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.
2 Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
3 Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 III 24 | Wechselbetreibung (Art. 178 SchKG; Art. 991 OR). Der Einwand, es fehle an einem Wechselprotest, führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet. | &; Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Wechselbetreibung; Forderungsurkunde; Protest; Aussteller; Betreibungsbeamte; Bundesgerichts; Rekurs; Wechselmässig; Gezogen; Beurteilen; Wechsels; Wechselmässige; Verpflichtung; Schuldner; Bezogener; Liegenden; Zahlung; Revision; Regeste; Materiellrechtlichen; Frage; Rechtsöffnungsrichter; Aufsichtsbehörden; Prüfen |
89 II 337 | Kauf, Abtretung, Wechselrecht, Berufung. Berufung, Zulässigkeit neuer rechtlicher Begründung (Erw. 1, 2). Übergabe eines Wechselblanketts bei Kauf an Zahlungsstatt oder zahlungshalber? (Erw. 3). Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Kaufpreisforderung? (Erw. 4, 5). | Hagen; Klagte; Klagten; Kaufpreis; Übergabe; Zahlung; Beklagten; Forderung; Verfahren; Abtretung; Berufung; Albert; Wechsels; Wilhelm; Bundesgericht; Partei; Recht; Chesini; Aussteller; Kaufpreisforderung; Kaufvertrag; Rechtsstandpunkt; Richter; Rechtlich; Begründung; Unterschrift; Bezirksgericht; Urteil; Unerlaubter |