E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 991 OR vom 2024

Art. 991 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 991 Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels 1. Erfordernisse

Der gezogene Wechsel enthält:

  • 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  • 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  • 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  • 4. die Angabe der Verfallzeit;
  • 5. die Angabe des Zahlungsortes;
  • 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
  • 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  • 8. die Unterschrift des Ausstellers.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 991 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Schwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Terschrift; Recht; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Zusammenarbeit; Kanton; Kantonsgericht; Wechselbetreibung; Scheid; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Entscheid; Forderung
    BEZK 2009 333Art. 1087 Abs. 1 OR: Wechselbürgschaft, RechtsöffungRecht; Wechselbürgschaft; Wechselbürge; Rechtsöffnung; Appellant; Betreibung; Wechsels; Sprache; Avalat; Appellatin; Werden; Eigenwechsel; Bestimmungen; Honsell/Vogt/Watter; Avalaten; Appellanten; SchKG; Gültigkeit; Schweiz; Bezeichnung; Englische; Umrechnung; Abkommen; Unabhängig; Enthält; Ausgestellt; Zahlung; Verpflichtung; Wechselbürgen; Betrag

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    111 III 33Wechselbetreibung: Voraussetzungen, Gültigkeit des Titels, Erfordernis des Wechselprotestes (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). 1. Elemente, die der Betreibungsbeamte zu prüfen hat, bevor er einem Begehren um Wechselbetreibung stattgibt; enthält der vorgelegte Titel die vom Gesetz geforderten Angaben (Art. 991, 1096 und 1100 OR) offensichtlich nicht, muss der Betreibungsbeamte die Wechselbetreibung verweigern (Erw. 1). 2. Die Vorlegung des Protestes (Art. 1034, 1098 und 1129 OR) ist notwendig, falls die wechselrechtlichen Wirkungen, auf die sich der Gläubiger beruft, davon abhängen: Titel und Protest bilden ein Ganzes, das der Betreibungsbeamte in seiner Gesamtheit zu prüfen hat, wenn es um die Feststellung geht, ob der Titel bei erster Betrachtung eine Wechselbetreibung zulasse (Erw. 2a). 3. Ein Wechsel, der den Namen des Bezogenen nicht enthält (Art. 991 Ziff. 3 OR), gilt nicht als Wertpapier (Art. 992 Abs. 1 OR) und kann, da das Zahlungsversprechen fehlt (Art. 1096 Ziff. 2 und 1097 Abs. 1 OR), auch nicht als Eigenwechsel betrachtet werden (Erw. 2b und 3). Cambiari; Cambiale; Della; Titolo; Cambiaria; Esecuzione; Edizione; Testo; Tratta; Protesto; Trattario; Fallimenti; Edizione; Esecuzioni; Documento; Vaglia; Cambiario; Delle; Wechselbetreibung; Ditta; Creditori; L'Ufficio; Camera; Coniugi; Ricorso; Betreibungsbeamte; Precetto; Esecutivo; Lettre; Change
    99 II 324Wechselrecht. 1. Art. 991 Ziff. 2 und 996 OR. Die Wechselsumme muss im Text der Anweisung angegeben werden. Fehlt sie dort bei der Begebung, so liegt ein Blankowechsel vor; ihre nachträgliche Angabe stellt keine Änderung im Sinne von Art. 1068 OR dar, mag sie auch getroffenen Vereinbarungen widersprechen (Erw. 1). 2. Art. 1000 OR. Erwerb von Wechseln, die abredewidrig ausgefüllt worden sind; Sorgfaltspflicht des Erwerbers, Einreden des Bezogenen, Beweislast (Erw. 2 und 3). Wechsels; Wechselsumme; Ziffer; Summe; Rothenberger; Ziffern; Obergericht; Urteil; Beweis; Erwerb; Abredewidrig; Feststellung; Angabe; Klägers; Anweisung; Berufung; Wiesen; Vorinstanz; Begebung; Recht; Bucher; Blankowechsel; Sinne; Freilich; Gehandelt; Vielmehr; STRANZ; Sulser; Kredit; Beweislast
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz