Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 99

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 99 ZGB vom 2024

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Art. 99 II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

  • 1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
  • 2. die Identität der Verlobten feststeht; und
  • 3. (1) die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
  • 2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit. (2)

    3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.

    4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. (3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467, 2481).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 99 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2022/47Appel; ’appel; évenu; éjour; égal; ’il; ’au; Lausanne; Suisse; Auteur; égale; ’appelant; édure; -amende; écuniaire; Arrondissement; ’arrondissement; énale; Ministère; ébut; étant; évention
    GRZF-08-64-Identität; Berufung; Zivilstand; Berufungskläger; Person; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reisepass; Identitätskarte; Verfügung; Geburt; Berufungsklägers; Vorlage; Vorbereitung; Vorderprättigau; Verfahren; Reisepasses; Kreisschreiben; Kanton; Vorinstanz; Ziffer

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.101-Zivilstandsamt; Gesuch; Verwaltung; Entscheid; Verfügung; Verwaltungsgericht; Verfahren; Identität; Rechtsverweigerung; Eheschliessung; Verfahrens; Gesuchs; Braut; Urteil; Thal-Gäu; Schweiz; Vorinstanz; Gesuchsteller; Brautleute; Ehevorbereitungsverfahren; Rechtsanwalt; Sankieme; Lusanga; Vorbereitung; E-Mail; Anspruch; Verlobte; Beschwerde
    SOVWBES.2021.80-Zivilstand; Identität; Recht; Person; Zivilstandsamt; Urteil; Schweiz; Entscheid; Reisepass; Personen; Verwaltung; Verfahren; Vorbereitung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Eheschliessung; Thal-Gäu; Reisepasses; Kanton; Eritrea; Gesuch; Personenstand; VWBES; Staat; Solothurn; Dokument; Vorbereitungsverfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 436 (5A_977/2018)Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).
    Regeste b
    Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4).
    Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Unterhalts; Urteil; Nichtigkeit; Eltern; Obhut; Gericht; Verfahrens; Kompetenzattraktion; Kinderbelange; Bundesgericht; Zuständigkeit; Unterhaltsklage; Regel; Feststellung; Unterhaltsfrage; Vater; Betreuungsanteile; Urteile; Rechtsprechung; Behörde; Regelung; KESB-Verfahren; Regeste; Urteils
    120 III 75Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG). Sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gegeben sind, wird diese pfändbar und damit auch arrestierbar (E. 1a). Zeitpunkt des Arrestvollzugs (E. 1b u. E. 1c). Rechtsmissbräuchlicher Widerruf des Auszahlungsbegehrens (E. 1d). Arrest; Freizügigkeitsleistung; Rekurrent; Vorsorgeeinrichtung; SchKG; Arrestvollzug; Auszahlung; Vorsorgestiftung; Barauszahlung; Betreibungsamt; Beschluss; Schuldbetreibung; Konkurs; Arreste; Schuldbetreibungs; Rekurs; Arrestes; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Konkurskammer; Widerruf; Schweiz; Beschlag; Freizügigkeitsguthaben; Höhe; Aufhebung; Auszahlungsbegehren; Urteil; Voraussetzungen; ändbar

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-4451/2016Asyl und WegweisungFlüchtling; Familie; Recht; Flüchtlingseigenschaft; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Herkunft; Vernehmlassung; Vorinstanz; Umstände; Staat; Verfahrens; Gericht; Akten; Person; Ehefrau; Familienasyl; Wegweisung; Einbezug; Eingabe; Rechtsvertreter; Replik; Flüchtlinge; Erwägung; Richter

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018
    Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018