SG | UV 2011/48 | Entscheid Art. 99 UVG. Art. 124 lit. a und b UVV. Art. 5 VwVG. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bestandteil einer Verfügung zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Anforderungen an die Begründung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2012, UV 2011/48). | Recht; Verfügung; Begründung; Entscheid; Dispositiv; Unfall; Alpina; Arbeit; Einsprache; Beschwerdeführers; Handgelenk; Arbeitsfähigkeit; UVG-Komplementärrente; Renten; Feststellung; Revision; Integritätsentschädigung; Rechtsverbeiständung; Rechtsbeistand; Anspruch; Unfallversicherung; Erwägungen; Rechten; Pflichten; Erwerbsfähigkeit; Versicherungsgericht; Kantons; Rechtsanwalt |
LU | S 98 648 | Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 IVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 3 Satz 2, Art. 48 Abs. 1 und 2, Art. 99 UVG; Art. 59, Art. 61 Abs. 1, 2 und 3 UVV. Eine Einstellung von Versicherungsleistungen ist nur möglich, wenn der Versicherte vorgängig in Form einer Verfügung aufgefordert wird, sich der medizinisch empfohlenen Behandlung bzw. Operation zu unterziehen unter Hinweis auf die mögliche Sanktion des Leistungsentzugs und unter Ansetzung einer angemessenen Überlegungsfrist. | Verfügung; Leistung; Handgelenk; Behandlung; Anordnung; Patient; Taggeld; Versicherer; Eingriff; Handgelenksarthrodese; Massnahme; Unfall; Sinne; Eingliederung; Leistungen; Eingliederungsmassnahme; Sanktion; Kantonsspital; Arthrodese; Patienten; Maurer |