Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 (1) über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 (2) über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. (3)
(1) SR 360Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH130214 | Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Schädigung; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Talisman; Genugtuung; Entschädigung; Beschwerdeführers; Schung; Kantons; Löschung; Verfahrens; DNA-Profil; Garantie; Recht; Gericht; Anrechnung; Worden; Beschwerdeführers; Geschäft; Sachen; Erhob; Höhe; Forderung; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Geschäfts |
ZH | UH110325 | Akteneinsicht | Beschwerde; Verfahren; Akten; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Vorinstanz; Verfahrens; Gegner; Beschwerdegegner; Recht; Verfügung; Rechtskräftig; Einsicht; Partei; Verfahren; Interesse; Gericht; Person; Abgeschlossene; Interessen; Verfahrensbeteiligte; Rechte; Untersuchung; Datenschutz; Kantons; Parteien; Untersuchungsakten; Angestrengte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | U 2021 66 | Zugang zu amtlichen Dokumenten | |
BS | BES.2021.11 (AG.2021.526) | Akteneinsichtsgesuch Dritter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 463 (1C_33/2020) | Regeste Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6). | Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Recht; Hinweis; Verfahrens; Hinweise; Private; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Beschwerdegegner; öffentlich; Hinweisen; Verfahrens; Person; Entgegenstehen; Justiz; Kanton; Akten; Gallen; Privaten; Behörden |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
GS.2017.1 | Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer. | Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekret?rin; Beschwerde; Einsicht; Entscheid; Beschluss; Gesuchsteller; Anonymisierte; Bundesstrafgerichts; Einsichtnahme; Zustellung; Beschwerdeinstanz; Dass:; Penal; Personendaten; Daten; Archivierung; E-Mail; Federal; Geb?hr; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierten; Erstinstanzlichen; Reglements; Datenschutzrechts |