Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 99

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 99 IPRG vom 2025

Art. 99 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 99 Grundstücke

1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 99 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170069Wiedereintragung nach Art. 164 HRegVGesuch; Gesuchsteller; Erbbaurecht; Wiedereintragung; Erbbaurechts; Vorinstanz; Recht; Berufung; Handelsregister; HRegV; Gericht; Entscheid; Verfahren; Rechtseinheit; Grundbuch; Interesse; Urteil; Dietikon; Strals; Übertragung; Bezirksgericht; Gesellschaft; Sinne; Vertrag; Heimfall; Klage; Kanton
ZHPC120060EditionRecht; Staates; Parteien; Edition; Auflösung; Beklagten; Rechtswahl; Liegenschaft; Rechtsmittel; Auskunft; Verfahren; Bezug; Berufung; Lebensgemeinschaft; Sinne; Vorinstanz; VI-Urk; Entscheid; Güterrecht; Ehevertrag; Sachstatut; Güterstand; Bundesgericht; Auskunfts; Vermögens; Bezirksgericht; Abteilung; Liegenschaftsvermögen; ändig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.29Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die ägact; Rahmenvertrag; Objekt; Quot; Recht; Grundstück; Trags; Vertrag; Träge; Kaution; Beklagten; Objekte; Trages; Käufer; Anzahlung; Liegenschaft; Übernahme; Frist; Vertrags; Leistung; Liegenschaften; Käuferangebot; Grundstückkauf; Parteien; Beurkundung; Kaution/; Rahmenvertrags; Rahmenvertrages; Bezug
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