FCSC Art. 99 - Monetary policy

Einleitung zur Rechtsnorm FCSC:



Art. 99 FCSC from 2024

Art. 99 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 99 Monetary policy

1 The Confederation is responsible for money and currency; the Confederation has the exclusive right to issue coins and banknotes.

2 The Swiss National Bank, as an independent central bank, shall pursue a monetary policy that serves the overall interests of the country; it shall be administered with the cooperation and under the supervision of the Confederation.

3 The Swiss National Bank shall create sufficient currency reserves from its revenues; part of these reserves shall be held in gold.

4 A minimum of two thirds of the net profits made by the Swiss National Bank shall be allocated to the Cantons.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 175 (1C_216/2018)Art. 34 Abs. 2 BV; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung: Interventionen der Schweizerischen Nationalbank sowie von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) war befugt, sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung, welche ihren Aufgabenbereich betraf, öffentlich zur Sache zu äussern. Sie hatte dabei die für behördliche Interventionen im Abstimmungskampf geltenden Grundsätze zu beachten (E. 5.1 und 5.2). Die beanstandeten Ausführungen der SNB waren nachvollziehbar und trotz gewisser Vereinfachungen ausreichend sachlich und objektiv (E. 5.3). Interventionen von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen in den Abstimmungskampf im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung sind mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzulässig (E. 6). Abstimmung; Initiative; Vollgeld; Vollgeld-Initiative; Kanton; Intervention; Bundes; Interventionen; Abstimmungskampf; Stimmberechtigten; Vorfeld; Volksabstimmung; Nationalbank; Kantons; Positionspapier; Kantone; Medienmitteilung; Hinweis; Behörden; Recht; Umlauf; Schweizerische; Argumente; ühren
137 I 31 (1C_428/2009)Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; Art. 10 Abs. 2, Art. 22, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 und 49 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 82 lit. b BGG. Die Bestimmungen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat) können mit Beschwerde nach Art. 82 lit. b BGG angefochten werden (E. 1.3). Die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) sind polizeilicher Natur (E. 3 und 4). Sie sind mit dem Bundesrecht vereinbar (E. 4) und halten vor der Unschuldsvermutung stand (E. 5). Die Massnahmen beeinträchtigen die persönliche Freiheit und die Versammlungsfreiheit. Das Konkordat stellt eine verfassungsgemässe Grundlage für die Grundrechtseingriffe dar (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; E. 6). Der Polizeigewahrsam als Massnahme zur Durchsetzung von Rayonverboten lässt sich unter die von der EMRK zugelassenen Freiheitsbeschränkungen subsumieren (E. 7). Die Empfehlung von Stadionverboten hält vor der Verfassung stand (E. 8). Konkordat; Massnahme; Polizei; Massnahmen; Rayon; Person; Gewalt; Rayonverbot; Recht; Polizeigewahrsam; Bundes; Gewalttätigkeit; Sportveranstaltung; Sportveranstaltungen; Rayonverbote; Gewalttätigkeiten; Kanton; Meldeauflage; Behörde; Recht; Personen; Sinne; Urteil; Freiheit; önne