DO Art. 981 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 981 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 981

1 Ils titels al possessur sco aczias, obligaziuns, certificats da giudida, fegls da cupons, taluns per retrair tals fegls, dentant cun exclusiun da singuls cupons, vegnan annullads da la dretgira sin dumonda da la persuna autorisada.

2 ... (1)

3 Il petent sto far valair crediblamain il possess e la perdita dal document.

4 Sch’il possessur dal titel ch’è munì cun in fegl da cupons u cun in talun per retrair tals cupons ha pers sulettamain quest fegl u quest talun, basti da preschentar il titel principal per giustifitgar la dumonda.

(1) Abolì tras la cifra 5 da l’agiunta da la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, cun effect dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 981 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 04 95Art. 140 SchKG; Art. 74 KOV; Art. 970 Abs. 3 ZGB. Stimmen Grundbuchauszug und Lastenverzeichnis nicht überein, so ist auf das Lastenverzeichnis abzustellen.Steigerung; Lastenverzeichnis; Grundbuch; Inhaber; Konkursamt; Baugenossenschaft; Grundstück; Grundbuchauszug; Inhaberobligationen; SchKG; Steigerungsbedingungen; Bundesgerichts; Stimmen; Versteigerung; Amtsgerichtspräsident; Schuldbetreibungs; Konkurskommission; Steigerungstag; Kraftloserklärung; Bundesgerichtsurteil; Urteil; Grundpfandrechte; Verhältnisse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
83 II 445Klage auf Ausstellung von Ersatztiteln für vernichtete Inhaberaktien. 1. Art. 971 OR. Wer ein Wertpapier kraftlos erklären lassen will, muss es durch Angabe besonderer Merkmale des Stückes so genau bezeichnen, dass es von Wertpapieren gleicher Gattung unterschieden werden kann (Erw. 1 und 2). Ein Entscheid, der ein nur der Gattung nach bezeichnetes Wertpapier kraftlos erklärt, ist nichtig (Erw. 3). 2. Art. 660 ff., 965 f. OR, Art. 2 ZGB. Bestehen die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs weiter, wenn seine Inhaberaktien vernichtet worden sind? (Erw. 4). Missbraucht die Aktiengesellschaft das Recht, wenn sie dem Aktionär, dessen Aktien vernichtet sind, aber wegen Unmöglichkeit der Angabe ihrer Nummern nicht kraftlos erklärt werden können, keine Ersatztitel ausstellt? (Erw. 5). 3. Auslegung eines auf Ausstellung von Ersatztiteln lautenden Rechtsbegehrens als Eventualantrag auf Feststellung der sich aus der Aktionäreigenschaft ergebenden Rechte (Erw. 6). Aktien; Recht; önne; Inhaber; Kraftloserklärung; Wertpapier; Entscheid; Rechte; Papiere; Urkunde; Gesuch; önnen; Stück; Coupon; Inhaberaktie; Gesuchsteller; Inhaberaktien; ären; Gattung; Aktionär; Nummern; Klägern; Coupons; Richter; Reichsbank; Zivilgericht; Couponsbogen; Klage; Wertpapiere; Beklagten
80 II 267Aktienrecht. Keine gesetzliche Pflicht der Aktiengesellschaft, durch sofortige Kontrolle eingelöster Dividendencoupons nach den Inhabern von zur Kraftloserklärung angemeldeten Aktien zu forschen. Grundsätzliches zum Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft. Aktie; Aktien; Kraftloserklärung; Aktionär; Coupons; Lonza; Inhaber; Aktiengesellschaft; Gesellschaft; Himmelspach; Pflicht; Beklagten; Urteil; Aktienrecht; Schweizerischen; Kreditanstalt; Dividende; Einlösung; Schaden; Aktionären; öster; Inhabern; Verhältnis; Sachverhalt; Lausanne; Kantons; Wallis; Klage; Berufung; Einleitung