Zollgesetz (ZG) Art. 98

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 98 ZG vom 2023

Art. 98 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat

Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 98 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid
ZHLC130044Ungültigkeit der Eheültig; Recht; Berufung; Interesse; Eheungültigkeit; SchlT; Ungültigkeit; Schweiz; Aufenthalt; Bundesgericht; Gesetzes; Ausländer; Berufungskläger; Parteien; Sinne; Eheschliessung; Vorinstanz; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Kindes; Berufungsverfahren; Interessen; Scheinehe; Vorschrift
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00024Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit des RekursesRecht; Aufenthalt; Zivilstands; Aufenthalts; Ehevorbereitungsverfahren; Beschwerdeführenden; Zivilstandsamt; Frist; Gesuch; Ehevorbereitungsverfahrens; Weisung; Schweiz; Rechtspflege; Trauung; -vertretung; Verfahren; Eheschliessung; Plüss; Entscheid; Ausländerbehörde; Parteientschädigung; Verfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführers; Rechtmässigkeit; Kurzaufenthaltsbewilligung
ZHVB.2017.00360RechtsverzögerungsbeschwerdeRekurs; Recht; Verfahren; Rekursabteilung; Sachverhalt; Verfahrens; Sachverhalts; Rechtsverzögerung; Scheinehe; Migrationsamt; Verfahrensdauer; Beschwerdeführenden; Rekurse; Sachverhaltsabklärung; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Sachverhaltsabklärungen; Verwaltungsgericht; Sachverhaltsermittlung; Parteien; Rekursentscheid; Behandlung; Rekursverfahren; Abschluss; Sachverhaltsermittlungen; Frist; Sicherheit; Rechtsvertreter; ürde
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 37 (2C_195/2012)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4). Aufenthalt; Bewilligung; Aufenthalts; Visum; Einreise; Ausländer; Aufenthaltszweck; Heirat; Bewilligungsverfahren; Schweiz; Visums; Familie; Recht; Ausland; Gesuch; Migration; Bewilligungsentscheid; Schengenvisum; Entscheid; Ausreise; Anspruch; Person; Kanton; Bewilligungsverfahrens; önne
138 I 41 (5A_814/2011)Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 12 EMRK und Art. 14 BV; Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Ehevorbereitungsverfahrens; Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit der Gewährleistung des Rechts auf Ehe. Diesbezügliche Befugnisse des Zivilstandsbeamten sowie der Fremdenpolizei (E. 2-5). éjour; étranger; Suisse; égal; état; étrangers; édure; était; égale; éparatoire; édéral; également; Autorité; Département; Ouverture; égalité; élai; écision; Royaume-Uni; Office; Elles; Arrêt; Officier; énéral; être; écité; Tribunal; Espèce; ématique; CourEDH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1100/2019Asyl und WegweisungWegweisung; Recht; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Eritrea; Schweiz; Ausreise; Vollzug; Vorinstanz; Verfügung; Praxis; Wegweisungsvollzug; Heimat; Flüchtlingseigenschaft; Ausländer; Rückkehr; Lebens; Behörde; Person; Beziehung; Bundesgericht; Nationaldienst; Militärdienst; Behörden; Asyls
F-1696/2019Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)ändig; Vorinstanz; Mitgliedstaat; Dublin-III-VO; Asylgesuch; Behörden; Schweiz; Verfügung; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Staat; Belgien; Zuständigkeit; Verfahren; Sinne; Antrag; Wiederaufnahmegesuch; Migration; Beschwerdeführers; Wegweisung; Person; Eurodac; Kriterien; Sachverhalt; Ehevorbereitungsverfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc Spescha Kommentar Migrationsrecht2019