Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 98 OR vom 2025

Art. 98 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 98 Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun

1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.

3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.


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Art. 98 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180020ForderungBerufung; Transport; Beklagte; Beklagten; Partei; Vorinstanz; Parteien; Wurzel; Urteil; Baumes; Sinne; Vertrag; Wurzeln; Leistung; Verfahren; Filmaufnahmen; Gewicht; Rechnung; Akten; Hubschrauber; Offerte; Hinweis; Geschäftsführer; Transportauftrag
ZHHG140250ForderungKlägerinnen; Forderu; Mehrforderung; Höhe; Beweis; Mehraufwand; Leistung; Bestellungsänderung; Anspruch; Recht; Ausführung; Unternehmer; Zusatzleistung; Behauptung; SIA-Norm; Unternehmerin; Mehrkosten; Werkvertrag; Beweislast; Aufwand; Tatsache; Forderung; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.55 (AG.2015.863)Vorsorgliche MassnahmeBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsklägerinnen; Entscheid; Vertrag; Recht; Messe; Messen; Massnahme; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Unterlassung; Interesse; Verbot; Parteien; Rechtsschutz; Schaden; Vertrags; Anspruch; Sicherheit; Gericht; Anordnung; Verletzung; Bildung; Bildungs
AGAGVE 2015 50B. Sachenrecht50 Art. 741 ZGBDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl demDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist derDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- undErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung... Erneuerung; Unterhalt; Strasse; Unterhalts; Dienstbarkeitsberechtigte; Erneuerungsarbeiten; Leistung; Vornahme; Grundstück; Obergericht; Beklagten; Liver; Kommentar; Pflicht; Basel; Schuldner; Zivilrecht; Dienstbar-; Rechtskraft; Sinne; Göksu; Handkommentar; Privatrecht; Ersatzvornahme; Petitpierre; Basler; Parzelle; Parteien; Unter-; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 257Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Forderung; Anspruch; Besserung; Rechtskraft; Kostenvorschussurteil; Mängel; Besteller; Unternehmer; Kostenvorschusses; Werkvertrag; Klage; Vorinstanz; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Abrechnung; Mängelbeseitigung; Abrechnungsprozess; Sanierung; Handelsgericht; Bundesgericht; Erwägungen; Zahlungspflicht; Urteils; GAUCH
130 III 302Art. 764-767 ZGB, Art. 98 Abs. 1 OR; Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen. Trifft der Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die ihm gemäss Art. 764-767 ZGB obliegenden Massnahmen nicht, kann der Eigentümer ihn in Verzug setzen, seine Pflichten zu erfüllen, namentlich in Bezug auf den gewöhnlichen Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB, und vom Gericht in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 OR die Ermächtigung verlangen, die nötigen Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Nutzniessers ausführen zu lassen (E. 3).
Usufruit; Usufruitier; étaire; -propriétaire; érêt; écution; étention; Entretien; étentions; érêts; Intérêt; BAUMANN; Exécution; Kommentar; éancier; Nutzniesser; Selon; Extinction; STEINAUER; épréciation; éparations; écuter; être; Intérêts; Extrait; Massnahmen; Usage; ègles; Autres; Assurer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2011/5Assurances privées;assurance; ément; ération; édéral; être; ésent; élément; été; Versicherung; éristiques; ;elle; événement; éléments; ;existence; ;autre; écision; ésente; Tribunal; ;autres; étant; ;espèce; ;engage; ébiteur; ;obligation; KELLER; STOESSEL; UMBACH; FINMA; ;opération; Versicherungsvertrag
B-2808/2009Assurances privées;assurance; écision; être; ;elle; édé; ;autorité; édéral; érieure; ément; été; ésent; FINMA; ération; Tribunal; égal; événement; ésente; égale; édure; ;espèce; élément; équence; étant; éterminer; égislation; édérale; également; épend; éléments; éristiques

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2022
Sutter, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2022