LwG Art. 98 - Finanzierung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 98 LwG vom 2025

Art. 98 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 98 (1) Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 II 191Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Versicherungsvertrag. 1. Begriff des Betriebsunfalles im Sinne von Art. 98 LWG (Erw. 3). 2. Tragweite einer Ausschlussklausel nach Art. 33 VVG (Erw. 4). Betrieb; Versicherung; Huber; Unfälle; Landwirtschaft; Unfall; Arbeit; Betriebsunfälle; Betriebsareal; Urteil; Jakob; Eugen; Ausschluss; Arbeitnehmer; Ausübung; Freizeit; Versicherungsnehmer; Betriebsunfall; Versicherungsnehmers; Verordnung; Obliegenheit; Verunfallte; Versicherungsvertrag; Sinne; Ausschlussklausel; Heimwesen; Nichtbetriebsunfälle; Betrieb