FCSC Art. 98 - Banks and insurance companies

Einleitung zur Rechtsnorm FCSC:



Art. 98 FCSC from 2024

Art. 98 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 98 Banks and insurance companies

1 The Confederation shall legislate on the banking and stock exchange system; in doing so, it shall take account of the special function and role of the cantonal banks.

2 It may legislate on financial services in other fields.

3 It shall legislate on private insurance.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 I 378 (2C_485/2010)Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2). Versicherung; Wettbewerb; Bundes; Glarner; Glarnersach; Wettbewerbs; Wirtschaft; Staat; Kanton; Recht; Interesse; Wirtschaftsfreiheit; SachVG; UHLMANN; Schweiz; BIAGGINI; Wettbewerbsbereich; Monopol; Bundesverfassung; Glarus; Versicherungen; Kantons; Bundesgesetz; VOGEL; Unternehmen; Grundsatz; Gebäude; Verfassung
131 I 12Art. 98 OG; Art. 26 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Verkehrsbeschränkungen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen einen Rechtsmittelentscheid des Bundesrates. Streit um Verkehrsbeschränkungen als zivilrechtliche Streitigkeit? Ausnahmsweise Zulässigkeit einer vom Verfahrensrecht nicht vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (E. 1.1 und 1.2). Der Strassenanstösser kann gegen Verkehrsregelungen, die die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums weder verunmöglichen noch in unzumutbarer Weise erschweren, aus Art. 26 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten; Einwände dagegen sind keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 1.3). Recht; Verkehr; Streit; Liegenschaft; Eigentum; Verkehrs; Eigentums; Stadt; Bundesrat; Bundesgericht; Streitigkeit; Eigentumsgarantie; Strasse; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Zufahrt; Regierungsrat; Strassenanstösser; Entscheid; Beschwerdeführers; Verkehrsregime; Sulzer; Streitigkeiten; Rechtsprechung; Natur; Anspruch; Urteil; Stadtrat; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4405/2011PrivatversicherungBeschwer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Versicherung; Bewilligung; Vorinstanz; Verfügung; Interesse; Verfahren; Monopol; Bundesverwaltungsgericht; Konkurrent; Gebäude; Recht; Markt; Versicherungsaufsichtsgesetz; Aufsicht; Gebäudeversicherung; Interessen; Mitglied; Konkurrenten; Urteil; Schweiz; üglich