Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 98

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 98 AHVG vom 2025

Art. 98 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 98 (1)

(1) Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 537; BBl 1964 II 681).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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