Codice civile svizzero (CCS) Art. 97a

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 97a CCS dal 2025

Art. 97a Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 97a Elusione del diritto in materia di stranieri (1)

1 L’ufficiale dello stato civile si rifiuta di procedere se uno dei fidanzati manifestamente non intende creare l’unione coniugale bensì eludere le disposizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri. (2)

2 Egli sente i fidanzati e può sollecitare informazioni da altre autorità o terzi.

(1) Introdotto dall’all. cifra II n. 4 della LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).
(2) Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 18 dic. 2020 (Matrimonio per tutti), in vigore dal 1° lug. 2022 (RU 2021 747; FF 2019 7151, 2020 1135).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 97a Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid
ZHLC130044Ungültigkeit der Eheültig; Recht; Berufung; Interesse; Eheungültigkeit; SchlT; Ungültigkeit; Schweiz; Aufenthalt; Bundesgericht; Gesetzes; Ausländer; Berufungskläger; Parteien; Sinne; Eheschliessung; Vorinstanz; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Kindes; Berufungsverfahren; Interessen; Scheinehe; Vorschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/168Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Scheinehe, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG.Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ehe in der Absicht, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft einzugehen, geschlossen haben sollte, sprechen der zeitliche Ablauf und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie die Umstände, wie die Eheleute den Alltag leben, insgesamt dafür, dass jedenfalls der Beschwerdeführer die Ehe einzig mit Blick darauf einging, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz nicht zu verlieren und nicht, um mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Leben zu führen (Verwaltungsgericht, B 2013/168). Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Quot; Aufenthalt; Migrationsamt; Arbeit; Aufenthalts; Scheinehe; Heirat; Ehemann; Akten; Familie; Recht; Migrationsamtes; Verfahren; Verwaltungsgericht; Pakistan; Schweizer; Wohnung; Vorinstanz; Rekurs; Bruder; Familiennachzug; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Befragung; Lebensgemeinschaft; Ehegatten
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