SCC Art. 97a -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 97a SCC from 2024

Art. 97a Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 97a Abis. Circumvention of the legislation on foreign nationals (1)

1 The civil registrar shall not consider a request for marriage if either of the prospective spouses clearly has no intention of living with the other but wishes to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals.

2 The civil registrar shall grant a hearing to the prospective spouses and may obtain information from other authorities or third parties.

(1) Inserted by Annex No II 4 of the FA of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals (AS 2007 5437; BBl 2002 3709). Amended by No I of the FA of 18 Dec. 2020 (Marriage for All), in force since 1 July 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

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Art. 97a Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid
ZHLC130044Ungültigkeit der Eheültig; Recht; Berufung; Interesse; Eheungültigkeit; SchlT; Ungültigkeit; Schweiz; Aufenthalt; Bundesgericht; Gesetzes; Ausländer; Berufungskläger; Parteien; Sinne; Eheschliessung; Vorinstanz; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Kindes; Berufungsverfahren; Interessen; Scheinehe; Vorschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/168Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Scheinehe, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG.Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ehe in der Absicht, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft einzugehen, geschlossen haben sollte, sprechen der zeitliche Ablauf und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie die Umstände, wie die Eheleute den Alltag leben, insgesamt dafür, dass jedenfalls der Beschwerdeführer die Ehe einzig mit Blick darauf einging, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz nicht zu verlieren und nicht, um mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Leben zu führen (Verwaltungsgericht, B 2013/168). Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Quot; Aufenthalt; Migrationsamt; Arbeit; Aufenthalts; Scheinehe; Heirat; Ehemann; Akten; Familie; Recht; Migrationsamtes; Verfahren; Verwaltungsgericht; Pakistan; Schweizer; Wohnung; Vorinstanz; Rekurs; Bruder; Familiennachzug; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Befragung; Lebensgemeinschaft; Ehegatten
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