ZGB Art. 97a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 97a ZGB vom 2025

Art. 97a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 97a Umgehung
des Ausländerrechts
(1)

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AS 2007 5437; BBl 2002 3709). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

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Art. 97a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid
ZHLC130044Ungültigkeit der Eheültig; Recht; Berufung; Interesse; Eheungültigkeit; SchlT; Ungültigkeit; Schweiz; Aufenthalt; Bundesgericht; Gesetzes; Ausländer; Berufungskläger; Parteien; Sinne; Eheschliessung; Vorinstanz; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Kindes; Berufungsverfahren; Interessen; Scheinehe; Vorschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/168Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Scheinehe, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG.Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ehe in der Absicht, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft einzugehen, geschlossen haben sollte, sprechen der zeitliche Ablauf und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie die Umstände, wie die Eheleute den Alltag leben, insgesamt dafür, dass jedenfalls der Beschwerdeführer die Ehe einzig mit Blick darauf einging, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz nicht zu verlieren und nicht, um mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Leben zu führen (Verwaltungsgericht, B 2013/168). Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Quot; Aufenthalt; Migrationsamt; Arbeit; Aufenthalts; Scheinehe; Heirat; Ehemann; Akten; Familie; Recht; Migrationsamtes; Verfahren; Verwaltungsgericht; Pakistan; Schweizer; Wohnung; Vorinstanz; Rekurs; Bruder; Familiennachzug; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Befragung; Lebensgemeinschaft; Ehegatten
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