ZGB Art. 977 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 977 ZGB vom 2025

Art. 977 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 977

1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.

2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.

3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.


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Art. 977 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2013/69-Appel; Intimée; èces; Appelant; Appelante; érante; éserve; édéral; Exécution; Bâle; évoit; Lappel; Convention; épens; écision; éancier; Ordonnance; êté; Objet; Commentaire; Espèce; éposée; édiat; Lintimée; était
VDHC/2012/781Appel; éfendeurs; Registre; Assiette; Montreux; épens; édure; établi; Action; èces; écis; éral; érieure; Inscription; Garage; étaire; écrit; écembre; ésident; également; ètre; érêt; Piotet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Pfandgläubiger; Anmeldung; Person; Bauhandwerkerpfandrecht; Schumacher; Pfandgläubigers; Grundpfand; Grundbuchamt; Anordnung; Grundbuchverwalter; Datum; Recht; Versehen; Entscheid; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Zivilrecht; Baupfandgläubigers; Forderung; Obergericht; Gläubiger; Basel; Anweisung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 346Art. 46 OG und Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV; Berichtigung des Grundbuches. Die Berichtigung des Grundbuches im Verfahren gemäss Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV ist keine zivilrechtliche (Art. 46 OG), sondern eine administrative Streitigkeit (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann daher nicht mit Berufung, sondern mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Im Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV können nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt direkt betroffenen Grundeigentümern behoben werden. Demgegenüber ist eine administrative Berichtigung stets dann ausgeschlossen, wenn seit dem Bestehen des unrichtigen Grundbucheintrages das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist (E. 2). Grundbuch; Berichtigung; Parzelle; Grundstück; Eintrag; Recht; Grundbuchberichtigung; Urteil; Obergericht; Verfahren; Berichtigungsverfahren; Kanton; Eintragung; Dritterwerber; Berufung; Grundbuchberichtigungsklage; Grundbuchverwalter; Versehen; Bundes; Grundbuchwirkung; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Grundbuches; Anmeldung; Verfügung; Unrichtigkeit; Erbengemeinschaft; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, SchmidBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2011