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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 976b ZGB vom 2024

Art. 976b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 976b b. Bei Einspruch (1)

1 Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut.

2 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 976b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1I 13 49Art. 976a ZGB. Voraussetzung der erleichterten Löschung eines Grundbucheintrags.Grundstück; Eintrag; Grundbuch; Löschung; Bedeutungslos; [B]; [C]; Grundstücke; Lastet; [D]; Grundbuchamt; Dienstbarkeiten; Beschwerde; Grundeigentümer; Person; Fahrwegrecht; Wahrscheinlich; Unrecht; übertragen; Voraussetzungen; Höchstwahrscheinlich; Belasteten; Gesetzgeber; Botschaft; Parzellierung; Vorzugehen; Berechtigte; Grundstücken; Seien; Erwähnten
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