ZGB Art. 976 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 976 ZGB vom 2025

Art. 976 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 976 Erleichterte Löschung 1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge (1)

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

  • 1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
  • 2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
  • 3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
  • 4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 976 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140058ForderungBerufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Bezirksgerichtes; Grundbuch; Raten; Scheidungsurteil; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Anträge; Urteil; Beklagten; Prozesskosten; Parteien; Liegenschaft; Scheidungsurteils; Grundbuchamt
    VD2022/332été; Registre; ’inscription; écision; édure; Chambre; ’à; Conservateur; ’Est; ’office; étaire; écembre; Sàrl; éléguée; édéral; était; ’interdiction; éder; ’arrêt; élai; Riviera; éans; ’annotation; ésent
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    127 III 195Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters. Liegt ein Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 976 ZGB vor, so hat der Grundbuchverwalter die Löschung im Hauptbuch vorzunehmen, wenn er die gesetzliche Voraussetzung als erfüllt betrachtet. In diesem Fall ist es unzulässig, das Löschungsbegehren vor dem Vollzug in einer beschwerdefähigen Verfügung gutzuheissen und die Löschung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen (E. 2). Löschung; Grundbuch; Grundbuchverwalter; Verfügung; Begehren; SCHMID; Voraussetzung; Eigentümer; STEINAUER; Justiz; Verfahren; Justizkommission; Luzern; Grundstücks; Grundbuchverwalters; Rechtskraft; JÜRG; Klage; HENRI; Urteil; Obergerichts; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eigentümers; Vorgehen; Hauptbuch; Eintritt