CCS Art. 974a -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 974a CCS dal 2025

Art. 974a Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 974a Aggiornamento 1. In caso di divisione del fondo (1)

1 Se un fondo è diviso, le iscrizioni relative alle servitù, alle annotazioni e alle menzioni sono aggiornate per ogni sua parte.

2 Il proprietario del fondo da dividere indica all’ufficio del registro fondiario le iscrizioni che devono essere cancellate e quelle che devono essere riportate. In caso contrario la richiesta di divisione è respinta.

3 Se risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che un’iscrizione non concerne una parte, l’iscrizione è cancellata relativamente a tale parte. La procedura è retta dalle disposizioni concernenti la cancellazione integrale delle iscrizioni.

(1) Introdotto dalla cifra I n. 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/175Urteil Art. 14 bis 16 EntG (sGS 735.1). Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken (Strassenbau). Bestätigung der im vorinstanzlichen Entscheid festgelegten Entschädigungshöhe. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Grundstück sei als Parkplatz längerfristig vermietet und der Vertrag könne nicht vorzeitig aufgelöst werden, wurde festgehalten, dass Mieter gegenüber dem Enteigner einen eigenen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung der Miete entsteht (Art. 19 Abs. 1 EntG). Grund für diese Regelung ist, dass das vermietete Grundstück bei der Enteignung lastenfrei an den Enteigner übergeht und der Mieter weder gegenüber dem Vermieter/Verpächter noch gegenüber dem Enteigner auf Erfüllung beharren bzw. den an der Enteignung unschuldigen Vermieter auf Schadenersatz belangen kann.Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner beantragten Dispositivpräzisierungen ergab sich in formeller Hinsicht insofern ein Eintretenshindernis, als der Beschwerdegegner innert der Rechtsmittelfrist nicht selbständig Beschwerde erhoben hat und das VRP die Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht kennt (Verwaltungsgericht, B 2013/175).Entscheid vom 21. Oktober 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder, Ersatzrichter Somm; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX. AG, A.-strasse 00, Q.,Beschwerdeführerin,gegenSchätzungskommission für Enteignungen des Kantons St. Gallen, Herr lic. oec. Raphael Kühne, Präsident, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,Vorinstanz,undKanton St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,vertreten durch Baudepartement des Kantons St. Gallen, Tiefbauamt, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,GegenstandEnteignungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
  1. Im Rahmen der Sanierung der Kantonsstrasse Nr. 41, A.-strasse, in Q., sollen drei Übergange für Fussgänger realisiert werden. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigte die drei Kantonsstrassenprojekte für die Fussgängerübergänge am
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AGAGVE 2019 33XIII. Übriges Verwaltungsrecht 33 Grundbuch Baurecht; Baurechts; Recht; Grundbuch; Aufteilung; Baurechtsgrundstück; Roland; Pfäffli; Rechte; Baurechtsgrundstücks; Mindestdauer; Abänderung; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Dienstbarkeitsvertrags; Vertrags; LIVER; Vorinstanz
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