CCS Art. 974 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 974 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 974 3. Vers terzas persunas da mala fai

1 Sch’in dretg real è inscrit nungiustifitgadamain en il register funsil, na po ina terza persuna betg sa referir a l’inscripziun, sch’ella enconuscha u duess enconuscher la mancanza.

2 Ina inscripziun è nungiustifitgada, sch’ella è vegnida fatga senza in motiv giuridic u sin fundament d’in act giuridic nunliant.

3 Tgi ch’è viol en in dretg real tras ina tala inscripziun, po far valair directamain vers la persuna da mala fai che l’inscripziun saja manglusa.


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Art. 974 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2014/855-éritier; Héritier; éritiers; écision; Aigle; Héritiers; édéral; établi; étant; Chambre; écédée; élivre; élai; érant; Avaient; épudié; Espèce; élivrer; écembre; érêt; égal; égale; évrier; écisions
VDJug/2012/7-été; éfendeur; éfaut; âtiment; Erreur; Immeuble; écembre; Commune; état; éfauts; Action; érêt; Acheteur; Inscription; Exclusion; égal; étaire; él également; ègle; Espèce; établi; Steinauer; Bâtiment
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 440Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5). Schuldbrief; Recht; Schuldbriefe; Erwerb; Stifa; Felder; Grundstück; Nichtigkeit; Glaube; Grundstücke; Darlehen; Person; Ausland; Vorinstanz; Umgehung; Rechtsvorgänger; Grundstücken; Mangel; Glauben; Personen; Forderung; Stellung; Klage; Berufung; Uitikon
105 II 188Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB). Für eine Forderung aus Bemühungen zur Sanierung einer Gesellschaft und zur Anstrebung eines Nachlassvertrages steht einer Treuhandgesellschaft an Aktien, die ihr die in Schwierigkeiten geratene Gesellschaft vor der Konkurseröffnung zur Aufbewahrung übergeben hat, ein kaufmännisches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB zu. Arben; Forderung; Retention; Konkurs; Aktien; Retentionsrecht; Gesellschaft; Urteil; Besitz; Treuco; Zusammenhang; Wiler; Studer; Sanierung; Handelsregister; Berufung; Sinne; Verkehr; Geschäftsbetrieb; Bemühungen; Treuhandgesellschaft; Konkurseröffnung; Aufbewahrung; Luftseilbahn; Wiler/Lötschental