CCS Art. 974 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 974 CCS dal 2022

Art. 974 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 974 3. Terzi di mala fede

1 Quando un diritto reale sia stato iscritto indebitamente, il terzo che ne conosceva o ne doveva conoscere il vizio, non può invocare l’iscrizione.

2 È indebita l’iscrizione avvenuta senza titolo giuridico o per un atto giuridico non vincolante.

3 Chi da una simile iscrizione è pregiudicato in un diritto reale, può opporre direttamente il vizio dell’iscrizione al terzo di mala fede.


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Art. 974 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2014/855-éritier; Héritier; éritiers; écision; Aigle; Héritiers; édéral; établi; étant; Chambre; écédée; élivre; élai; érant; Avaient; épudié; Espèce; élivrer; écembre; érêt; égal; égale; évrier; écisions
VDJug/2012/7-été; éfendeur; éfaut; âtiment; Erreur; Immeuble; écembre; Commune; état; éfauts; Action; érêt; Acheteur; Inscription; Exclusion; égal; étaire; él également; ègle; Espèce; établi; Steinauer; Bâtiment
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 440Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5). Schuldbrief; Recht; Schuldbriefe; Erwerb; Stifa; Felder; Grundstück; Nichtigkeit; Glaube; Grundstücke; Darlehen; Person; Ausland; Vorinstanz; Umgehung; Rechtsvorgänger; Grundstücken; Mangel; Glauben; Personen; Forderung; Stellung; Klage; Berufung; Uitikon
105 II 188Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB). Für eine Forderung aus Bemühungen zur Sanierung einer Gesellschaft und zur Anstrebung eines Nachlassvertrages steht einer Treuhandgesellschaft an Aktien, die ihr die in Schwierigkeiten geratene Gesellschaft vor der Konkurseröffnung zur Aufbewahrung übergeben hat, ein kaufmännisches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB zu. Arben; Forderung; Retention; Konkurs; Aktien; Retentionsrecht; Gesellschaft; Urteil; Besitz; Treuco; Zusammenhang; Wiler; Studer; Sanierung; Handelsregister; Berufung; Sinne; Verkehr; Geschäftsbetrieb; Bemühungen; Treuhandgesellschaft; Konkurseröffnung; Aufbewahrung; Luftseilbahn; Wiler/Lötschental