Art. 974 Die Namenpapiere
Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordrepapier erklärt ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG180080 | Forderung | Anleihe; Anleihen; Tionen; Anleihensobligation; Recht; Hensobligationen; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Klagte; Klagten; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Partei; Frist; Parteien; Segment; Bestritten; Treuhänder; Risch; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 II 166 | Art. 974 ff. OR. Rechtsnatur des Sparheftes. - Ein Sparheft mit eindeutiger Präsentationsklausel ist als Wertpapier zu qualifizieren (E. 2). - Folgerungen aus der Wertpapiereigenschaft eines Sparheftes für die Beurteilung von Auszahlungen, welche die Bank leistet, ohne sich das Heft vorlegen zu lassen (E. 3). | Sparheft; Wertpapier; Auszahlung; Sparhefts; Vorweisung; Schuld; Urkunde; Urteil; Handelsgericht; JÄGGI; Recht; Präsentationsklausel; Therese; Vollmacht; Verlangte; Auszahlungen; Sparhefte; Wertpapiere; Sparheftberechtigte; Gläubiger; Schuldner; Wertpapiers; Rechtsnatur; Wertpapiereigenschaft; Sparguthaben; Betrag; Heftes; Rückerstattung; Bundesgericht; Klägers |