Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 973 OR vom 2025

Art. 973 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 973 Besondere Vorschriften

Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 422Blankettmissbrauch. Der Aussteller eines Blanketts kann dem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend machen, die über die Blanko-Unterschrift gesetzte Schuldanerkennung sei gefälscht.
Blankett; Schuld; Recht; Forderung; Haldi; Grundpfandverschreibung; Pfand; äubig; äubige; Sieber; Glaube; Aussteller; Glauben; Unterschrift; Blankettmissbrauch; Blanketts; äubigen; Darlehen; Konkurs; Willen; Missbrauch; Erwerb; Vollmacht; Konkursmasse; Amtsersparniskasse; Burgdorf; Schuldner; Abtretung; Vertrauen; Blankettmissbrauchs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2668/2019MehrwertsteuerUrteil; MWSTG; Bäume; Leistung; Steuer; Lieferung; Recht; Gesellschaft; Leistung; Mehrwertsteuer; Verfügung; Dienstleistung; Verkauf; Bewirtschaftung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Verfügungsmacht; Bundesgericht; Leistungen; Investor; Vertrag; Dienstleistungsvertrag; Kunde; Lieferungen; Baumkunde; Baumkunden; Ausforstung; Beschwerdebeilage; Plantage
A-6474/2018MehrwertsteuerBäume; MWSTG; Rahmenvertrag; Urteil; Service; Käufer; Leistung; Servicevertrag; Recht; Verkauf; Steuer; Lieferung; Beschwerdebeilage; Investor; Verfügung; Vertrag; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Bewirtschaftung; Verfügungsmacht; Eigentum; Bäumen; Umsätze; Bundesgericht; BVGer; Rahmenvertrags; Investoren; Baumkäufer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.25Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)FINMA; Beschuldigte; Recht; Edelmetall; Apos;; Beschuldigten; Recht; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; VStrR; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Verteidigung; Gesellschaften; Einlage; Person; Täter; Finanz