133 III 645 (4A_237/2007) | Art. 74 und 92 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Zwischenentscheid. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist. Vorliegend ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, doch stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 2). Regeste b Art. 274a ff. OR, Art. 83 Abs. 2 SchKG. Aberkennungsklage in Mietsachen. Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Klagen in Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen anhängig zu machen. Dies gilt auch für die Aberkennungsklage (E. 3-5). | Recht; SchKG; Verfahren; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Klage; Streit; Bundesgericht; Zuständigkeit; Forderung; Urteil; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsbehörde; Zivilsachen; Verfahrens; Bezirks; Hinweise; Bundesrecht; Gericht; Einigung; Rechtsfrage; Aberkennungsklagen; Bezirksgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Streitigkeit |
108 Ia 11 | Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Anwaltsrecht. 1. Der Armenanwalt ist nicht befugt, von der von ihm vertretenen Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, auch wenn die ihm aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (E. 1). 2. Die Rechnungsstellung an die verbeiständete Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar, die mit einem Verweis geahndet werden darf (E. 3). 3. Art. 4 BV verlangt nicht, dass der Anwalt, der sich zum Vorwurf der Verletzung der Standesregeln äussern konnte, vor dem Erlass einer solchen Disziplinarmassnahme noch besonders angehört wird (E. 4). | Recht; Entschädigung; Honorar; Rechtsanwalt; Anwalt; Armenanwalt; Urteil; Obergericht; Staat; Rechtspflege; Staatskasse; Verweis; Disziplinarmassnahme; Barauslagen; Rechnung; Anwaltsrecht; Rechnungsstellung; Standeswidrigkeit; Verletzung; Scheidungsprozess; Landgericht; Ehemann; Urteils; Betrag; Entscheid; Bundesgericht |