Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 97

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 97 ZGB vom 2024

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Art. 97 A. Grundsätze

1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.

2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.

3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.


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Art. 97 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-64-Identität; Berufung; Zivilstand; Berufungskläger; Person; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reisepass; Identitätskarte; Verfügung; Geburt; Berufungsklägers; Vorlage; Vorbereitung; Vorderprättigau; Verfahren; Reisepasses; Kreisschreiben; Kanton; Vorinstanz; Ziffer
GRZF-04-33Forderung (negative Feststellungsklage)Berufung; Recht; Schaden; Betreibung; Rechnung; Vertrag; Berufungskläger; Forderung; Urteil; Klage; Bezirksgericht; Landquart; Feststellung; Beklagten; Auftrag; Vorinstanz; Schadens; Kantonsgericht; Bezirksgerichts; Berufungsbeklagte; Leistung; Zeitaufwand; Beru-; Rechtsbegehren; Urteils; Beweis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugSchweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Beschwerde; Familiennachzug; Ordre; Beschwerdeführers; Anerkennung; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Ausland; Unterlagen; Akten; Braut; Person; Kopie; Ehegatte; Heirat; Ehegatten; Schweizer; Vollmacht; Stellvertretung; önne
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugEheschliessung; Recht; Schweiz; Ordre; Anerkennung; Stellvertreter; Scheidung; Vollmacht; Braut; Ausland; Ehegatte; Ehegatten; Stellvertreterehe; Stellvertretung; Gericht; Bundesgericht; Hinweise; Entscheid; Hinweisen; Scheidungswille; Person; Schweizer; Scharia; Trauung; Urteil; Gültigkeit; FamPra
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 609 (5A_107/2016)Art. 97a ZGB; Art. 74a Abs. 1 und Art. 75 ZStV; Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Bei Heirat im Ausland darf sich der Zivilstandsbeamte nur dann weigern, dem oder der Schweizer Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, wenn die zukünftigen Ehegatten beabsichtigen, sich nach der Trauung in der Schweiz niederzulassen (E. 3.3). étranger; état; Suisse; écision; éjour; Fribourg; élébration; élivrer; étrangers; Tribunal; édure; PETRY; Autre; évrier; Intention; éluder; Admission; édéral; éparatoire; Officier; élébré; écité; Autres; Extrait; Service; Ehefähigkeitszeugnis; Schweiz; Tunis; SECiN; élivrance
142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Mieter; Vermieter; Eigentum; Recht; Nutzniessung; Untergang; Kommentar; Vermieterin; Mietverhältnis; Vorinstanz; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Streit; Bundesgericht; Zeitablauf; Übergang; U-Gbbl; Klage; Entscheid; Botschaft; Eigentums; Interessenlage

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1458/2020Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Verfügung; Bundes; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Wegweisung; Schweiz; Behörde; Vorbringen; Vorinstanz; Flüchtling; Behörden; Flüchtlingseigenschaft; Familie; Sachverhalt; Mehrfachgesuch; Wegweisungsvollzug; Urteil; Akten; Gesuch; Rechtsbegehren; Verfahren; Verfahren; Heirat; Über; Feststellung
F-1342/2020Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Dublin; Dublin-III-VO; SEM-act; Frankreich; Mitgliedstaat; Über; Vorinstanz; Asylgesuch; Beziehung; Antrag; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verfahren; Schweiz; Akten; Zuständigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Vater; Überstellung; Urteil; Staat; Wegweisung; Verfügung; Ermessens; Schutz; Gehör; üglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, TrechselPraxis, Zürich, St. Gallen2008
Wolf, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2003