Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 97 OR vom 2025

Art. 97 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 97 Ersatzpflicht des Schuldners 1. Im
Allgemeinen

1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (2) (ZPO). (3)

(1) SR 281.1
(2) SR 272
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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Art. 97 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230011ForderungUnfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit
ZHLB230037ForderungGewinn; Folgevereinbarung; Beklagten; Gewinnbeteiligung; Ziffer; Aktien; Vertrag; Vorinstanz; Recht; Parteien; Vertrags; Berufung; Arbeit; Kläger; Klägers; Schaden; Geschäft; Anspruch; Vereinbarung; Geschäftsjahr; Schadenersatz; Partner; Kündigung; Dividende; Basis; Patient
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.85-Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Balkon; Apos; Ersatz; Widerklage; Wohnung; Werke; Werkes; Gerichtskosten; Urteil; Klage; Ablieferung; Beklagten; Betrag; Parteien; Ersatzvornahme; Balkontürme; Vollendung; Besteller; Auslagen; Werklohn; Mietzins; Fertigstellung; Amtsgerichtsstatthalterin; Vorinstanz; önnen
SOZKBER.2021.73-Mängel; Berufung; Mangel; Berufungsklägerin; Mängelrüge; Recht; Fassade; Berufungsbeklagte; Besteller; Schaden; Vorinstanz; Entscheid; Klage; Apos; Gutachten; Risse; Zeuge; Gauch; SIA-Norm; Expertise; Bauherr; Unternehmer; Mängelbehebung; Rüge; Beklagten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 155 (4A_586/2017)Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 OR; Bestimmung des Schadens. Bestimmung des im Rahmen einer pflichtwidrigen Anlageberatung aus einzelnen Anlagen erwachsenen Schadens in Abgrenzung zur Schadensbestimmung bei einem gesamthaft pflichtwidrig verwalteten Portfolio (E. 2). Schaden; Anlage; Vermögens; Schadens; Urteil; Anlagen; Beschwerdegegner; Kunde; Transaktionen; Kunden; Vorinstanz; Depot; Urteile; Schadensberechnung; Verlust; Anlageberatung; Vermögensverwaltung; Verwaltung; Gewinn; ROSAT; Handbuch; Verluste; Portfolio; Kundenberaterin; Anlagestrategie; SCHALLER
142 III 321 (4A_524/2015)Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). Ersatzvornahme; Leistung; Vollstreckung; Ermächtigung; Recht; Verfahren; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Erfüllungstheorie; Leistungspflicht; Leistungsurteil; Schuldner; Begehren; Anspruch; Erfüllungsanspruch; Gläubiger; Verpflichtung; Schweizerische; Vollstreckungstheorie; Urteil; Vollstreckungstheorie; Kommentar; GAUCH; Obligationenrecht; KOLLER; Schäden; Berner; Vollstreckungsmassnahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6525/2020Elektrische Anlagen (Übriges)Vorinstanz; Vorakte; Anlage; Quot;; Schaden; Gerüst; Minderertrag; Verfügung; Urteil; Beilage; Vertrauen; Schadens; Spengler; Entschädigung; Spenglerarbeiten; Eigenleistung; Beweis; Beschwerdeführern; Drittfirma; Bundesverwaltungsgericht; Demontage; Gebäude; Verfahren
A-296/2020Energie (Übriges)Gerüst; Photovoltaikanlage; Vorinstanz; Gerüstkosten; Anlage; Vertrauen; Urteil; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Einkleidung; Leistung; Ersatz; Eigenleistung; Blindmodul; Vertrauensschaden; Blindmodule; Schaden; Verfahren; Pronovo; Fotos; BVGer; Stunden; Höhe; Einsprache; Verfahrens; Betrag; Schadenersatz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.25Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)FINMA; Beschuldigte; Recht; Edelmetall; Apos;; Beschuldigten; Recht; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; VStrR; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Verteidigung; Gesellschaften; Einlage; Person; Täter; Finanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar 7. Aufl.2020
-Berner Die Folgen der Nichterfüllung2000