Obligationenrecht (OR)
Art. 97 OR vom 2024
Art. 97 Ersatzpflicht des Schuldners 1. Im
Allgemeinen
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (2) (ZPO). (3)
(1) [SR 281.1] (2) [SR 272] (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 1739]; [BBl 2006 7221]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 97 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP230011 | Forderung | Unfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Behauptet; Genugtuung; Klagten; Beklagten; Arbeit; Dauerhafte; Beeinträchtigung; Entscheid; BGer; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Behauptete; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Dauerhaften; Schmerz; Urteil; Erlitt; Anwaltlich; Klägers; Replik; Anwaltliche |
ZH | LB230037 | Forderung | Gewinn; Folgevereinbarung; Klagten; Beklagten; Gewinnbeteiligung; Ziffer; Aktien; Partei; Vertrag; Vorinstanz; Recht; Parteien; Vertrags; Berufung; Arbeit; Klägers; Schaden; Geschäft; Anspruch; Vereinbarung; Geschäftsjahr; Schadenersatz; Partner; Kündigung; Dividende; Habe; Basis; Patient; Partners |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2016/24 | EntscheidEntscheid vom 10. August 2018 | |
SG | BV 2007/6 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 155 (4A_586/2017) | Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 OR; Bestimmung des Schadens. Bestimmung des im Rahmen einer pflichtwidrigen Anlageberatung aus einzelnen Anlagen erwachsenen Schadens in Abgrenzung zur Schadensbestimmung bei einem gesamthaft pflichtwidrig verwalteten Portfolio (E. 2). | Schaden; Anlage; Vermögens; Beschwerde; Pflichtwidrig; Schadens; Pflichtwidrige; Urteil; Anlagen; Beschwerdegegner; Kunde; Transaktionen; Kunden; Vorinstanz; Depot; Urteile; Beschwerdeführerin; Pflichtwidrigen; Schadensberechnung; Gesamte; Verlust; Anlageberatung; Vermögensverwaltung; Verwaltung; Gewinn; ROSAT; Handbuch; Verluste; Portfolio; Kundenberaterin |
142 III 321 (4A_524/2015) | Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). | Ersatzvornahme; Recht; Leistung; Vollstreckung; Beschwerde; Ermächtigung; Recht; Beschwerdeführer; Verfahren; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Erfüllungstheorie; Leistungspflicht; Leistungsurteil; Schuldner; Aufl; Begehren; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Erfüllungsanspruch; Gläubiger; Verpflichtung; Schweizerische; Vollstreckungstheorie; Urteil; Vollstreckungstheorie; Ermächtigen; Kommentar; Summarische; KOLLER |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6525/2020 | Elektrische Anlagen (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Vorakte; Anlage; "; Schaden; Gerüst; Minderertrag; Verfügung; Urteil; Beilage; Vertrauen; Schadens; Spengler; Entschädigung; Spenglerarbeiten; Eigenleistung; Beweis; Beschwerdeführern; Drittfirma; Bundesverwaltungsgericht; Demontage; Gebäude; Arbeit; Optisch; Beteiligt; Verfahren; Berechnung; Hauptbeteiligte |
A-296/2020 | Energie (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gerüst; Photovoltaikanlage; Gerüstkosten; Vorinstanz; Anlage; Vertrauen; Urteil; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Einkleidung; Integriert; Leistung; Ersatz; Eigenleistung; Vertrauensschaden; Blindmodule; Schaden; Verfahren; Pronovo; Fotos; Geleistet; Integrierte; BVGer; Stunden; Geleistete; Höhe; Einsprache; Verfahrens |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2015.25 | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) | Schuldig; FINMA; Beschuldigte; Recht; Recht; Edelmetall; Beschuldigten; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Rechtlich; Verteidigung; Einlage; Gesellschaften; Person; T?ter; Verfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
ROLF H. WEBER | Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung | 2000 |
Rolf H. Weber | Berner Kommentar, Band VI, 5 | 1988 |