IPRG Art. 97 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 97 IPRG vom 2025

Art. 97 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 97 Zuständigkeit 1. Grundstücke

Für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken in der Schweiz sind die Gerichte am Ort der gelegenen Sache ausschliesslich zuständig.


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Art. 97 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE190012Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchsteller; Berufung; Eheschutz; Recht; Gesuchsgegnerin; Aufenthalt; Kinder; Schweiz; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gericht; Scheidung; Wohnsitz; Liegenschaft; Meilen; Entscheid; Gesuchstellers; Verfahren; Parteien; Eheschutzbegehren; Eheschutzmassnahmen; Bezirk; Begehren
ZHLN090059EintretenNebenintervenientin; Rekurs; Vorinstanz; Klage; Pfandsumme; Vergütung; Vergütungsforderung; Verfügung; Sicherheit; Bauhandwerkerpfandrecht; Feststellung; Bezirksgericht; Rechtsbegehren; Ziffer; Beschluss; Gericht; Forderung; Beklagten; Frist; Schumacher; Entscheid; Einzelrichter; Begründung; Werklohnforderung; Höhe; Werkvertrag; Audienzrichteramt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 738Internationales Privatrecht; Bestimmung des Gerichtsstandes; Gerichtsstand am Erfüllungsort des Vertrages; Gerichtsstand für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken (Art. 2 des Lugano-Übereinkommens; Art. 97, 113 und 117 IPRG). Der Wohnsitz oder der Sitz des Klägers in einem Vertragsstaat schafft keinen erheblichen Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 2 des Lugano-Übereinkommens (E. 3.2). Art. 19 GestG und Art. 30 Abs. 2 BV beziehen sich nicht auf internationale Streitigkeiten (E. 3.3). Befindet sich der Gerichtsstand am Ort der Erfüllung des Vertrages (Art. 113 IPRG), so ist in der Lehre umstritten, nach welchem Recht der Erfüllungsort zu bestimmen ist. Anwendung der Lösungen der Lehre im vorliegenden Fall (E. 3.4). Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB) untersteht den Bestimmungen über das Sachenrecht des schweizerischen Internationalen Privatrechts (E. 3.5). Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt (E. 3.6). Vorzeitige Auflösung eines Werkvertrages durch den Besteller; Zeitpunkt, in dem der Unternehmer Schadenersatz verlangen kann (Art. 377 OR). Die vorzeitige Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller untersteht keinem bestimmten Formerfordernis (E. 7.2). Der dem Unternehmer geschuldete Schadenersatz für die ausgeführte Arbeit ist ab der Auflösung des Vertrages gemäss Art. 377 OR einforderbar (Änderung der in BGE 117 II 273 E. 4c publizierten Rechtsprechung; E. 7.3). été; être; ître; Entrepreneur; éfendeur; écution; étence; Exécution; Entreprise; égale; èque; édéral; éance; Ouvrage; étent; Lugano; Valais; éfinitive; Inscription; Convention; Comme; ègle; ément; Autre; érieur; établi; Tribunal; éfaut; éterminé; Suisse