Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 96a

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 96a AVIG vom 2024

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Art. 96a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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