Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 967 OR vom 2025

Art. 967 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 967 Übertragung des Wertpapiers I. Allgemeine Form

1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.

2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.

3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 967 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGeneralversammlung; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Verwaltungsrat; Aktien; Recht; Revision; Verwaltungsrates; Gericht; Organ; Ziffer; Sachwalters; Organisationsmangel; Namenaktien; Mitglied; Revisionsstelle; Parteien; Einladung; Gründung; Einberufung; Rechtsbegehren; Versand; Kontaktangaben; Aktionär; Frist; Amtsdauer; Verwaltungsräte
ZHPS190247ArrestAktien; Arrest; Aktienzertifikat; Gläubigerin; Schuldnerin; Einzelgericht; Treuhandverhältnis; Arrestbefehl; Eigentum; Arrestgesuch; Entscheid; Verfahren; Recht; Tatsachen; Aktienzertifikate; Obergericht; Urteil; Verarrestierung; Bezirksgericht; Eigentümer; Ausführungen; Behauptung; Gesuch; Entscheidgebühr; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Audienz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 350Art. 401 Abs. 1 OR; Übergang von Forderungsrechten. Die Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR umfasst auch gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte (E. 2). Aktie; Recht; Aktien; Legalzession; Gesellschaft; Auftrag; Beklagten; General; Namenaktie; Aktionär; Rechte; Übergang; Generalversammlung; Forderungsrechte; Aktienrecht; Mitwirkungs; Mitglied; Urteil; Forderungsrechten; Handelsgericht; Aktienbuch; Mitgliedschaftsrechte; Gesetzes; Schweizer; Besitz; Voraussetzung; Mitwirkungsrechte; Namenaktien; Bundesgericht
114 II 57Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7). Aktie; Recht; Aktien; Stimmrecht; Erwerb; Namenaktie; Veräusserer; Mitgliedschaft; Buchaktionär; Namenaktien; Gesellschaft; Erwerber; Ausübung; Mitgliedschaftsrechte; Vertrag; Übertragung; Aktionär; Auffassung; Beklagten; Rechte; Vermögensrechte; Verkäufer; Aktienrecht; Ausschluss; Bundesgericht; Stimmrechtes; Buchaktionärs; Wertpapier

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).VStrR; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführer; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Beschlagnahme; Gericht; Beilagen; Apos;; Direktor; Aktienzertifikate; Akten; Replik; Beschluss; Parteien; Bundesgesetzes; Eingabe; Aufhebung; Beschwerdeantwort; Amtshandlung; Verwaltung