DO Art. 967 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 967 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 967 Transferiment da la vaglia I. Furma generala

1 Per transferir la proprietad da la vaglia u per l’engrevgiar cun in dretg real limit dovri en mintga cas il transferiment dal possess dal document.

2 En cas da titels a l’ordra dovri ultra da quai l’indossament, en cas da titels nominals dovri ina decleraziun en scrit che na sto betg vegnir fatga sin il titel sez.

3 Per il transferiment po la lescha u il contract prescriver la cooperaziun d’autras persunas, sco en spezial dal debitur.


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Art. 967 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGeneralversammlung; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Verwaltungsrat; Aktien; Recht; Revision; Verwaltungsrates; Gericht; Organ; Ziffer; Sachwalters; Organisationsmangel; Namenaktien; Mitglied; Revisionsstelle; Parteien; Einladung; Gründung; Einberufung; Rechtsbegehren; Versand; Kontaktangaben; Aktionär; Frist; Amtsdauer; Verwaltungsräte
ZHPS190247ArrestAktien; Arrest; Aktienzertifikat; Gläubigerin; Schuldnerin; Einzelgericht; Treuhandverhältnis; Arrestbefehl; Eigentum; Arrestgesuch; Entscheid; Verfahren; Recht; Tatsachen; Aktienzertifikate; Obergericht; Urteil; Verarrestierung; Bezirksgericht; Eigentümer; Ausführungen; Behauptung; Gesuch; Entscheidgebühr; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Audienz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 350Art. 401 Abs. 1 OR; Übergang von Forderungsrechten. Die Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR umfasst auch gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte (E. 2). Aktie; Recht; Aktien; Legalzession; Gesellschaft; Auftrag; Beklagten; General; Namenaktie; Aktionär; Rechte; Übergang; Generalversammlung; Forderungsrechte; Aktienrecht; Mitwirkungs; Mitglied; Urteil; Forderungsrechten; Handelsgericht; Aktienbuch; Mitgliedschaftsrechte; Gesetzes; Schweizer; Besitz; Voraussetzung; Mitwirkungsrechte; Namenaktien; Bundesgericht
114 II 57Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7). Aktie; Recht; Aktien; Stimmrecht; Erwerb; Namenaktie; Veräusserer; Mitgliedschaft; Buchaktionär; Namenaktien; Gesellschaft; Erwerber; Ausübung; Mitgliedschaftsrechte; Vertrag; Übertragung; Aktionär; Auffassung; Beklagten; Rechte; Vermögensrechte; Verkäufer; Aktienrecht; Ausschluss; Bundesgericht; Stimmrechtes; Buchaktionärs; Wertpapier

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).VStrR; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführer; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Beschlagnahme; Gericht; Beilagen; Apos;; Direktor; Aktienzertifikate; Akten; Replik; Beschluss; Parteien; Bundesgesetzes; Eingabe; Aufhebung; Beschwerdeantwort; Amtshandlung; Verwaltung