Art. 967 Übertragung des Wertpapiers
1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE210084 | Organisationsmangel und Einberufung einer Generalversammlung | Gesuch; Generalversammlung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Verwaltungsrat; Aktien; Recht; Revision; Verwaltungsrates; Gericht; Organ; Ordentliche; Ziffer; Sachwalters; Berufen; Organisationsmangel; Namenaktien; Mitglied; Revisionsstelle; Einzuberufen; Parteien; Ordentlichen; Einladung; Generalversammlung; [Adresse]; Gründung; Einberufung; Rechtsbegehren; Versand |
ZH | PS190247 | Arrest | Aktien; Arrest; Aktienzertifikat; Gläubigerin; Beschwerde; Schuldnerin; Einzelgericht; Treuhandverhältnis; Arrestbefehl; Eigentum; Arrestgesuch; Verfahren; Entscheid; Recht; Behauptet; Tatsachen; Beschwerdeführerin; Aktienzertifikate; Recht; Beanstandet; Rungen; Erstinstanzliche; Obergericht; Urteil; Verarrestierung; Bezirksgericht; Eigentümer; Erwog; Behauptung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 350 | Art. 401 Abs. 1 OR; Übergang von Forderungsrechten. Die Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR umfasst auch gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte (E. 2). | Aktie; Recht; Aktien; Legalzession; Gesellschaft; Auftrag; Beklagten; General; Namenaktie; Aktionär; Rechte; Übergang; Generalversammlung; Mitwirkungs; Mitglied; Urteil; Handelsgericht; Aktienbuch; Erfüllt; Forderungsrechten; Mitgliedschaftsrechte; Gesetzes; Schweizer; Besitz; Voraussetzung; Mitwirkungsrechte; Namenaktien; Ausserordentlichen; Bundesgericht |
114 II 57 | Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7). | Aktie; Recht; Aktien; Stimmrecht; Aktien; Erwerb; Namenaktie; Veräusserer; Mitgliedschaft; Buchaktionär; Namenaktien; Gesellschaft; Erwerber; Ausübung; Mitgliedschaftsrechte; Vertrag; Übertragung; Aktionär; Auffassung; Beklagten; Vinkulierte; Rechte; Vermögensrechte; Liegenden; Echtes; Verkäufer; Ausschluss; Bundesgericht; Stimmrechtes |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2019.17 | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdef?hrern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigent?mer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort |