Art. 965 2. Ausweise
1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2 Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2018 31 | Vollstreckung (Abgabe einer Willenserklärung, etc.) | Beschwerde; Vollstreckung; Gesuch; Vergleich; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegnerin; Verfügung; Gemeinde; Höfe; Vergleichs; Freienbach; Vermittleramt; Partei; Angefochtene; Dienstbarkeitsvertrag; Beschwerdeführerin; Parteien; Grundbuch; Freienbach; Entscheid; Angefochtenen; Ziffer; Dispositiv; Bodenablauf; Höfe; Rechtskraft; Beschwerdegegner; Vorderrichter; Abgeschlossene |
LU | JK 09 9 | Art. 976 ZGB; Art. 61 GBV. Löschung einer bedeutungslos gewordenen Dienstbarkeit, beschränkte Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters. | Grundbuch; Grundbuchverwalter; Grundstück; Recht; Löschung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Güterstrasse; Fahrwegrecht; Tonella; Dienstbarkeitsvertrag; Liver; Grundbuchverwalters; Zufahrtstrasse; Bedeutungslos; Prüfungsbefugnis; Gunsten; Justizkommission; Rechtsausübung; Schmid; Vertrag; Kiesvorkommen; Abgebaut; Aufgelegten; Entscheid; Tatsachen; Planausschnitt; Kanton; Strassen; Gewordenen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB130006 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G) | |
SG | B 2014/153 | Entscheid Grundbuchgebühren für Eintragung von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Vermögensübertragungsvertrages. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1, GBV). Art. 50 und 72 f. der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in der bis 28. Februar 2014 gültig gewesenen Fassung; EV zum ZGB, sGS 911.11). Nr. |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 1 (5A_341/2019) | Regeste Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6). | Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Aufl; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Gesetzliche; Bestehende; Beschwerde; Werden; Eigentum; Begründung; Teilung; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung |
141 III 13 (5A_240/2014) | Art. 201 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 965 ff. ZGB und Art. 83 ff. GBV; Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall; Prüfungsbefugnisse des Grundbuchverwalters. Der Grundbuchverwalter verletzt kein Bundesrecht, wenn er eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweist. Eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils ist im Übrigen nicht denkbar (E. 4 und 5). | Foncier; Droit; Inscription; été; Divorce; époux; Consent; Registre; Réquisition; Rejet; Registre; Recours; L'inscription; Propriétaire; Consentement; Donné; Conservateur; Décision; Propriété; Dispose; Procédure; Copropriétaire; Qu'il; être; Disposer; Requête; Ordonné; Droits; Fédéral; Consid |