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Obligationenrecht (OR)

Art. 964l OR vom 2024

Art. 964l Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 964l Berichterstattung

1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

2 Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.

3 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:

  • 1. innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;
  • 2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
  • 4 Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.

    5 Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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